(PM) , 18.08.2006 - Der Rückkaufwert aus einer Lebensversicherung steht nicht der Insolvenzmasse zu, wenn der Insolvenz-schuldner die Todesfallansprüche aus der Versicherung sicherungshalber an die Bank abgetreten hatte(OLG Celle, Beschl. v. 23.06.2005 – 16 W 54/05, ZinsO 2005, 890 = ZVI 2005, 417).
Werden Ansprüche aus einer Lebensversicherung nur hinsichtlich des Todesfalls abgetreten, während die Ausübung der verbleibenden Rechte unter einem Zustimmungsvorbehalt überlassen wird, erwirbt der Siche-rungsnehmer kein Absonderungsrecht an dem Rückkaufswert; der lnsolvenzverwalter über das Vermögen des Versicherungsnehmers kann den Rückkaufswert vereinnahmen.
OLG Brandenburg, Urt. v. 23. 2. 2005 - 7 U 145/04, DZWIR 2005, 390
Praxistipp:
Beachten Sie, dass Sicherungsabtretungen im späteren Insolvenzfall des Abtretenden unwirksam sein können und die erzielte Sicherung/Befriedigung vom Insolvenzverwalter ggf. zurückgefordert kann. Lassen Sie sich dazu ggf. vorab beraten.
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Ihr rechtsanwalts-TEAM.de Warm & Kanzlsperger
Dr. Sandro Kanzlsperger
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Steuerrecht