Pressemitteilung, 08.08.2006 - 14:55 Uhr
Perspektive Mittelstand
Arbeitsrecht: Schriftform bei Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags
(PM) , 08.08.2006 - Das BAG hat nunmehr klargestellt, dass auch die Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags von beiden Parteien unterzeichnet werden muss (BAG, Urteil vom 26.7.2006, 7 AZR 514/05; Vorinstanz: LAG Hamm, Urteil vom 7. Dezember 2004 - 19 Sa 1529/04).Die Befristung eines Arbeitsvertrags bedarf nach § 14 Abs. 4 TzBfG zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Auch für die Verlängerung einer Befristung gilt die Schriftform, da es sich immer um eine neue Befristungsvereinbarung handelt. „Schriftform“ bedeutet, dass die Urkunde vom Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnet sein muss (§ 126 Abs. 1 BGB).Danach ist bei Verträgen grundsätzlich erforderlich, dass die Unterzeichnung beider Vertragsparteien auf derselben Urkunde erfolgt. Ausreichend ist es jedoch auch, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet (§ 126 Abs. 2 Satz 2 BGB). Dies setzt jedoch voraus, dass jede Seite eine Abschrift der Vereinbarung erhält.Was war passiert?Die Klägerin war auf Grund eines zum 31.01.2003 befristeten Arbeitsvertrags bei der Beklagten beschäftigt. Mit Schreiben vom 21.11.2002 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass das mit ihr bestehende Arbeitsverhältnis über das zunächst vorgesehene Vertragsende am 31.01.2003 bis zum 31.01.2004 verlängert werde. Das Schreiben war von zwei Vertretern der Beklagten unterzeichnet. Entsprechend der von der Beklagten am Ende des Schreibens geäußerten Bitte unterzeichnete auch die Klägerin dieses Schriftstück. Damit ist eine dem Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG, § 126 Abs. 2 S. 1 BGB genügende Befristungsabrede zu Stande gekommen. Die auf Feststellung der Unwirksamkeit der zum 31.01.2004 vereinbarten Befristung gerichtete Klage hatte vor dem BAG deshalb, ebenso wie in den Vorinstanzen, keinen Erfolg.Noch Fragen? Wir helfen Ihnen gerne weiter.Herzliche Grüße aus PaderbornIhr rechtsanwalts-TEAM.de Warm & KanzlspergerMartin J. WarmRechtsanwaltFachanwalt für Steuer- und Arbeitsrecht