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Pressemitteilung

Arbeitsrecht: Anfechtung eines Aufhebungsvertrages bei Androhung von außergerichtlicher Kündigung

(PM) , 08.08.2006 - Droht der Arbeitgeber mit einer außerordentlichen Kündigung, kann der Arbeitnehmer einen daraufhin geschlossenen Aufhebungsvertrag anfechten, wenn ein verständiger Arbeitgeber die fristlose Kündigung nicht ernsthaft erwogen hätte (BAG, Urteil v. 15.12.2005, 6 AZR 197/05; Vorinstanz Hessisches LAG, Urteil vom 9. Februar 2005 - 2 Sa 1898/04). Widerrechtlich und damit unangemessen ist eine Drohung allerdings erst, wenn der Arbeitgeber davon ausgehen muss, die angedrohte Kündigung werde im Falle ihres Ausspruchs einer arbeitsgerichtlichen Überprüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht standhalten. Eine Drohung muss nicht ausdrücklich ausgesprochen werden, sondern kann durch schlüssiges Verhalten erfolgen. Die Drohung muss auch nicht vom Arbeitgeber selbst stammen. Auch einem unwissenden Arbeitgeber werden Drohungen von Vorgesetzen zugerechnet. Der Drohende muss dem Arbeitnehmer bewusst das Gefühl vermitteln, dieser könne nur zwischen zwei Übeln wählen, von denen der Abschluss des Aufhebungsvertrags das eindeutig geringere Übel darstellt Praxistipp: Erneut zeigt das BAG, dass bei der Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrags aus Arbeitnehmersicht größte Vorsicht geboten ist. Ohne hinreichende Bedenkzeit und ohne anwaltliche Beratung sollte keine Vereinbarung unterzeichnet werden. Für Unternehmer gilt: Bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages ist darauf achten, dass eine Kündigung - als Alternative zum Aufhebungsvertrag - nur dann als „Druckmittel" in Aussicht gestellt werden kann, wenn ein Kündigungsgrund tatsächlich vorliegt bzw. ein verständiger Arbeitgeber eine Kündigung ernsthaft in Erwägung ziehen durfte. Noch Fragen? Wir helfen Ihnen gerne weiter. Herzliche Grüße aus Paderborn Ihr rechtsanwalts-TEAM.de Warm & Kanzlsperger Martin J. Warm Rechtsanwalt Fachanwalt für Steuer- und Arbeitsrecht
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