Pressemitteilung, 28.08.2006 - 08:19 Uhr
Perspektive Mittelstand
Kapitalanlagerecht: Erwerber von Immobilienfonds können Vergleich mit Bank bei Rechtsprechungsänderung nicht anfechten.
(PM) , 28.08.2006 - Unterbreitet eine Bank den Erwerbern eines Immobilienfonds im Streit über die Wirksamkeit von Darlehensverträgen ein Vergleichsangebot, so können die Anleger den Vergleich nicht wegen einer späteren Rechtsprechungsänderung anfechten. Das gilt jedenfalls dann, wenn das Vergleichsangebot keine falschen oder irreführenden Angaben zur aktuellen Rechtslage enthält und die Bank bei Abgabe des Angebots von der Rechtsprechungsänderung keine Kenntnis hatte.Der Sachverhalt:Die Kläger erwarben 1992 über eine SteuerberatungsGmbH, der sie eine umfassende Vollmacht erteilt hatten, Anteile an einem Immobilienfonds. Die SteuerberatungsGmbH verfügte über keine Erlaubnis zur Rechtsberatung. Um den Anteilserwerb zu finanzieren, schloss sie im Namen der Kläger mit der beklagten Sparkasse Darlehensverträge ab und legte dabei lediglich eine beglaubigte Abschrift der Vollmachtsurkunde vor. Zwischen einigen Anlegern und der Beklagten kam es zum Streit über die Wirksamkeit der Darlehensverträge.Um den Streit beizulegen, unterbreitete die Beklagte den Anlegern im Februar 2004 ein befristetes Vergleichsangebot. Darin erklärte sie sich bereit, auf einen Teil der Kreditschuld zu verzichten und im Übrigen einen niedrigeren Zinssatz anzuwenden, wenn die Anleger die Kreditschuld anerkennen und auf alle Einwendungen verzichten würden. Dabei wies die Beklagte darauf hin, dass das OLG Karlsruhe in einer noch nicht rechtskräftigen Entscheidung die Wirksamkeit der Darlehensverträge bestätigt habe.Mit Urteil vom 20.4.2004 (Az.: XI ZR 164/03) entschied der BGH, dass die einem Anlagevermittler erteilte Vollmacht in Fällen wie dem Vorliegenden unwirksam ist und auch keine Duldungsvollmacht besteht. Daraufhin erklärten die Kläger die Anfechtung des mit der Beklagten geschlossenen Vergleichs. Die Beklagte habe sie arglistig über die tatsächliche Rechtslage und die angebliche Wirksamkeit der Darlehensverträge getäuscht. Ihre Klage auf Rückzahlung der bisher erbrachten Tilgungsleistungen hatte keinen Erfolg.Die Gründe:Die Kläger haben gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rückzahlung ihrer Tilgungsleistungen. Die Beklagte hat die Kläger nicht arglistig getäuscht. Sie hat in ihrem Vergleichsangebot über die Rechtslage im engeren Sinn keine Angaben gemacht. Sie hat auch nicht den falschen Eindruck erweckt, dass die Rechtslage durch das Urteil des OLG Karlsruhe bereits definitiv und dauerhaft zu ihren Gunsten geklärt sei. Sie hat vielmehr ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Urteil des OLG noch nicht rechtskräftig ist.Die Beklagte war zudem nicht verpflichtet, die Kläger darauf hinzuweisen, dass die Rechtslage stark umstritten ist. Es gibt keine allgemeine Pflicht zur Offenbarung von Umständen, die für die Entschließung des anderen Vertragsteils von Bedeutung sein können. Die Beklagte durfte daher mit dem Vergleichsangebot eigene Interessen verfolgen und ihre Position günstig darstellen.Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte im Zeitpunkt des Vergleichsangebots mit einer Rechtsprechungsänderung des BGH gerechnet hat. Sie musste vor dem Urteil des BGH und der Veröffentlichung der Urteilsgründe nicht damit rechnen, dass die Entscheidung des OLG Karlsruhe einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht standhalten würde.(Quelle: OLG Karlsruhe 6.12.2005, 17 U 169/05 u.a.)Mitgeteilt von: rechtsanwalts-TEAM.de Warm & Kanzlsperger in Paderborn, Rechtsanwalt Dr. Sandro Kanzlsperger, Fachanwalt für Steuerrecht (www.rechtsanwalt-in-paderborn.de)