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Pressemitteilung

GmbH-Recht: Zahlung der Stammeinlage auf ein debitorisches Bankkonto der Gesellschaft / Organisations- und Überwachungspflicht des GmbH-Geschäftsführers und Haftung bei Übertragung der Buchführung auf einen Steuerberater

(PM) , 08.11.2006 - Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat jüngst darüber zu entscheiden, ob die Einzahlung einer Stammeinlage auf ein debitorisches Bankkonto der Gesellschaft ordnungsgemäß erbracht worden ist oder nicht. Nach Auffassung des Senats erfüllt der Gesellschafter die ihn treffende Einlagepflicht, wenn er den Einlagebetrag an die Gesellschaft zur freien Verfügung der Geschäftsführer zahlt. Das gilt nicht nur für den nach § 7 Abs. 2 GmbHG vor der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister zu zahlenden Betrag, sondern für die gesamte Stammeinlage. Aus diesem Grund wird bei Zahlung auf ein debitorisches Bankkonto der Gesellschafter von seiner Verpflichtung zur Zahlung der Stammeinlage nur dann befreit, wenn der Geschäftsführer der Gesellschaft innerhalb einer nicht gekündigten Kreditlinie frei über den Betrag verfügen kann Der Geschäftsführer haftet nach Ansicht des OLG darüber hinaus auch wegen Verstößen gegen die ihn als Geschäftsführer der Schuldnerin treffenden Sorgfaltspflichten. Dem kann der Geschäftsführer nicht entgegenhalten, dass er die gesamte Buchführung einem Steuerberater überlassen habe. Denn der Geschäftsführer einer GmbH hat seine Tätigkeit so zu organisieren, dass er stets eine ausreichende Übersicht über die wirtschaftliche und finanzielle Situation der Gesellschaft besitzt. Zumindest dagegen hat der Geschäftsführer verstoßen, wenn er infolge der Beauftragung eines Steuerberaters zur Beibringung der Nachweise nicht in der Lage gewesen sein sollte. Der GmbH-Geschäftsführer hat demnach eine Verpflichtung, seine Tätigkeit so zu organisieren, dass er stets eine ausreichende Übersicht über die wirtschaftliche und finanzielle Situation der Gesellschaft besitzt, auch bei Übertragung der Buchführung auf einen Steuerberater. (Brandenburgisches OLG, 7-W-62/06, Beschluss vom 13.09.2006; Verfahrensgang: LG Neuruppin 6 O 114/05 vom 15.06.2006) (Quelle: Lexinform) Mitgeteilt von: rechtsanwalts-TEAM.de Warm & Kanzlsperger in Paderborn, Rechtsanwalt Martin J. Warm, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Steuerrecht, Anwalt für Mittelstand und Wirtschaft www.rechtsanwalt-in-paderborn.de; http://www.rechtsanwalts-TEAM.de
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