Pressemitteilung, 29.08.2006 - 08:03 Uhr
Perspektive Mittelstand
Arbeitsrecht: Vertragsstrafe - Übersicherung führt zur Unwirksamkeit!
(PM) , 29.08.2006 - Zur Wirksamkeit von Vertragsstrafenklauseln in Formulararbeitsverträgen hat das Bundesarbeitsgericht schon mehrfach entschieden: Mit Urteil vom 12.1.2005 hat es festgestellt, dass eine Vertragsstrafe so formuliert sein muss, dass der Arbeitnehmer klar weiß, „was auf ihn zukommt“ (5 AZR 364/04). Am 21.4.2005 kippten die Bundesrichter daher eine Vereinbarung, die für „schuldhaft vertragswidriges Verhalten“ eine Vertragsstrafe festsetzte (8 AZR 424/04). Denn es konnte nicht für jedes vertragswidrige Verhalten eine Vertragsstrafe, und schon gar nicht immer die gleiche geben. Damit aber nicht genug: Auch wenn der Verstoß des Arbeitnehmers, der die Vertragsstrafe nach sich ziehen soll, hinreichend präzise beschrieben ist, kann die Vereinbarung dennoch unwirksam sein. So hat das BAG in einer jetzt veröffentlichten Entscheidung eine Vertragsstrafenklausel für hinfällig erklärt, wonach „der Mitarbeiter im Fall eines gravierenden Verstoßes (etwa gegen das Wettbewerbsverbot, die Geheimhaltungspflicht oder bei einem Überschreiten der Befugnisse aus seinen Vollmachten) für jeden Einzelfall eine Vertragsstrafe in Höhe des ein- bis dreifachen Bruttomonatsgehalts“ zu zahlen hat. Die genaue Höhe sollte vom Arbeitgeber festgesetzt werden „und richtet sich nach der Schwere des Verstoßes“ (BAG, Urteil v. 12.8.2005, 8 AZR 65/05). Hier war in Anwendung der bisher entwickelten Maßstäbe des BAG der Verwirkungstatbestand der Vertragsstrafe ausreichend bestimmbar beschrieben. Die Aufzählung in der Klammer – Wettbewerbsverbot, Geheimhaltungspflicht und Überschreiten der Vollmacht – reichte dem BAG aus, um die Vertragsstrafe grundsätzlich für zulässig zu halten, denn der Arbeitnehmer wusste danach genau genug, in welchen Fällen er zu zahlen haben wird. Aber die Rechtsfolge, also die genaue Strafhöhe, war nicht ausreichend bestimmt. Zwar ist nach der Rechtsprechung des BAG nicht zu beanstanden, dass ein Betrag bis zu einem vorher festgesetzten Höchstrahmen später bestimmt wird. Bei „bis zu 3 Gehältern“ ist aber der zulässige Rahmen zu hoch angesetzt. Dies ist eine unangemessene Übersicherung des Arbeitgebers. Auch wenn er später nur ein Bruttomonatsgehalt von dem Mitarbeiter verlangte, so war die Regelung der Höhe an sich bereits unzulässig. Mitgeteilt von: rechtsanwalts-TEAM.de Warm & Kanzlsperger in Paderborn, Rechtsanwalt Martin J. Warm, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Steuerrecht, Wirtschaftsanwalt (www.rechtsanwalt-in-paderborn.de)