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Warm-WirtschaftsRecht - Kanzlei für Wirtschaftsrecht - RA Martin J. Warm
Pressemitteilung

Aktienrecht / Sozialversicherungsrecht: Der Vorstand einer Aktiengesellschaft ist weiterhin nicht rentenversicherungspflichtig

(PM) , 30.08.2006 - Das BSG hat am 10.08.2006 in vier Fällen Revisionen abgewiesen, denen als Streitgegenstand die Feststellung der Versicherungspflicht für Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften zu Grunde lag (Az.: B 12 KR 3/06 R, B 12 KR 10/06 R, B 12 KR 7/06 R, B 12 KR 24/05 R). Das BSG stellte hierzu fest, dass eine neben der Vorstandstätigkeit bei einer AG ausgeübte weitere Beschäftigung der Versicherungspflicht unterliege. Gemäß § 1 Satz 4 SGB VI sind Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft in dem Unternehmen, dessen Vorstand sie angehören nicht versicherungspflichtig beschäftigt. Andererseits gelten sie jedoch als Beschäftigte im Sinne des Rentenversicherungsrechts. Auf Grund der Übergangsregelung des § 229 SGB VI konnten sich Vorstandsmitglieder von der Versicherungspflicht befreien lassen, wenn sie bereits am 31.12.1991 Mitglieder des Vorstandes einer AG waren. Bis zum 31.12.2003 galt in diesen Fällen die Befreiung auch für alle sonstigen Tätigkeiten. Zum 01.01.2004 wurde § 1 S. 4 SGB VI geändert, so dass sich nunmehr das Nichtvorliegen von Versicherungspflicht nur auf die Tätigkeiten beschränkt, die in der AG oder dem Konzern ausgeübt werden. Alle anderen Tätigkeiten hingegen unterliegen der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV). Entscheidend für die Frage der Versicherungspflicht in der GRV war in allen vier Revisionsverfahren, ob die Vorstandsmitglieder am Stichtag - dem 06.11.2003 - Vorstandsmitglieder der AG waren, obwohl die Aktiengesellschaften erst nach dem Stichtag eingetragen worden sind. Da in allen Fällen die AG vor bzw. am Stichtag errichtet worden ist, hat das BSG in seinen Entscheidunggründen ausgeführt, dass die Kläger selbst nur Vorstandsmitglieder einer so genannten Vor-Aktiengesellschaft, d.h. einer Aktiengesellschaft, die gegründet, aber noch nicht eingetragen ist, gewesen seien. Solche Vor-Aktiengesellschaften würden zwar in der Rechtsprechung der Zivilgerichte den Aktiengesellschaften gleichgestellt, für die Rentenversicherung sei dies jedoch ohne Bedeutung. Aus Gründen der Eintragung der AG in das Handelsregister zu einem späteren Zeitpunkt unterlägen die Vorstandmitglieder der AG daher nur in dieser Tätigkeit nicht der Versicherungspflicht in der GRV. Mitgeteilt von: rechtsanwalts-TEAM.de Warm & Kanzlsperger in Paderborn, Rechtsanwalt Martin J. Warm, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Steuerrecht, Wirtschaftsanwalt (www.rechtsanwalt-in-paderborn.de)
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