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Warm-WirtschaftsRecht - Kanzlei für Wirtschaftsrecht - RA Martin J. Warm
Pressemitteilung

Arbeitsrecht: Eltern in Elternzeit können Recht auf Teilzeitbeschäftigung auch noch nach Antritt der Elternzeit einfordern

(PM) , 09.08.2006 - Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf Teilzeitarbeit während der Elternzeit. Fraglich war bislang, ob der Teilzeitanspruch auch noch besteht, wenn der Arbeitnehmer bereits Elternzeit unter voller Freistellung vom Arbeitgeber verlangt oder gar angetreten hat. Dies hat das Bundesarbeitsgericht nunmehr bejaht (BAG, Urteil v. 19.4.2005, 9 AZR 233/04). Der Arbeitgeber kann dem Anspruch jedoch dringende betriebliche Gründe entgegenhalten. Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer, die Elternzeit in Anspruch genommen haben, sind nicht gehindert, im Laufe der Elternzeit die Verringerung ihrer Arbeitszeit nach § 15 Abs. 5 bis 7 BErzGG zu beantragen. Das ist auch dann zulässig, wenn zunächst nur die völlige Freistellung von der vertraglichen Arbeit (Elternzeit) in Anspruch genommen und keine Verringerung der Arbeitszeit (Elternteilzeit) beantragt worden war. Diesem Anspruch können jedoch dringende betriebliche Gründe entgegenstehen. So kann der Arbeitgeber bereits andere Dispositionen getroffen haben. Hat z. B. der Arbeitgeber für die Dauer der Elternzeit eine Vollzeitvertretung eingestellt, die nicht bereit ist, ihre Arbeitszeit zu verringern, und sind auch andere vergleichbare Mitarbeiter zu keiner Verringerung ihrer Arbeitszeit bereit, so kann sich der Arbeitgeber in der Regel auf dringende betriebliche Gründe berufen, die dem Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit entgegenstehen. So entschied das Bundesarbeitsgericht im folgenden Fall: Die klagende Arbeitnehmerin, die als Diätassistentin in Vollzeit in einem von einem Landkreis betriebenen Krankenhaus tätig war, hatte nach der Geburt ihres Kindes im Juni 2002 Elternzeit für die Zeit bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres ihres Kindes genommen. Im Januar 2003 beantragte sie die Verringerung ihrer wöchentlichen Arbeitszeit auf 15,4 Stunden. Der Landkreis lehnte dies mit der Begründung ab, er habe für die Dauer der Elternzeit einen Diätassistenten als Ersatz befristet bis zum Ende der Elternzeit eingestellt. Weder dieser noch ein anderer bei ihm beschäftigter Diätassistent habe sich auf Nachfrage dazu bereit erklärt, seine Arbeitszeit entsprechend zu reduzieren. Die Klage der Arbeitnehmerin blieb in allen Instanzen damit ohne Erfolg. Praxistipp: § 21 BErzGG gestattet dem Arbeitgeber, eine Vertretung nicht nur für Zeiten des Erziehungsurlaubs, sondern bereits für Zeiten des Mutterschutzes nach dem Mutterschutzgesetz einzustellen. § 21 Abs. 3 BErzGG gestattet neben der Zeitbefristung auch eine Zweckbefristung. Der Arbeitgeber kann also den Vertrag mit der Aushilfe auch dergestalt zeitlich begrenzen, dass die Rückkehr der Arbeitnehmerin aus dem Mutterschutz oder dem Erziehungsurlaub bzw. der Elternzeit zum Ende des Arbeitsverhältnisses führt. Planen Sie rechtzeitig! Noch Fragen? Wir helfen Ihnen gerne weiter. Herzliche Grüße aus Paderborn Ihr rechtsanwalts-TEAM.de Warm & Kanzlsperger Martin J. Warm Rechtsanwalt Fachanwalt für Steuer- und Arbeitsrecht
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