Pressemitteilung, 01.12.2006 - 08:02 Uhr
Perspektive Mittelstand
Vertragsrecht: Lieferung von Standard-Software zur Abwicklung von Zulieferungen richtet sich nach Kaufrecht
(PM) , 01.12.2006 - Ein Vertrag über die Lieferung von Standard-Software zur Abwicklung von Zulieferungen an ein Großunternehmen ist nach Ansicht des Landgericht Bonn nach Kaufrecht zu beurteilen, auch wenn diese auf das System des Unternehmens zugeschnitten sein soll (LG Bonn, 11-O-170/05, Urteil vom 31.10.2006). Denn es handelt sich immer noch um Software, die als solche keine Individuallösung für den Auftraggeber darstellt. Das ergibt sich aus der Typenbeschreibung der zu liefernden Software in den Rechnungen/Auftragsbestätigungen der Beklagten. Daraus, dass das System zugeschnitten sein sollte, ergibt sich nichts anderes. Es handelt sich immer noch um Software, die als solche keine Individuallösung für die Klägerin war. Solche Verträge sind nach Kaufrecht abzuwickeln. Wenn Hardware, z.B. in Form von Instruktionen mitgeliefert sein sollte, würde das am Vertragstyp nichts ändern. Es stellt einen zum Rücktritt berechtigenden Mangel dar, wenn der Lieferabruf nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechend verarbeitet und kein ordnungsgemäßer Datenexport durchgeführt werden kann, da die Felder nicht in der richtigen Form angelegt sind. (Quelle: Lexinform)Mitgeteilt von: rechtsanwalts-TEAM.de Warm & Kanzlsperger in Paderborn, Rechtsanwalt Martin J. Warm, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Steuerrecht, Anwalt für Mittelstand und Wirtschaft www.rechtsanwalt-in-paderborn.de; http://www.rechtsanwalts-TEAM.de