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Pressemitteilung

Vertragsrecht / Handelsvertreterrecht: Anforderungen an den Buchauszug nach § 87c Abs. 2 HGB

(PM) , 05.12.2006 - Der Buchauszug nach § 87c Abs. 2 HGB hat alle einzelnen provisionspflichtigen Geschäfte mit den für die Berechnung, Höhe und Fälligkeit der Provision wesentlichen Angaben zu enthalten (Oberlandesgericht Hamm, 30-W-33/03. Beschluss vom 23.11.2006; Verfahrensgang: LG Essen 11 O 463/02). Zu diesen Angaben gehören die Person des Vertragspartners, Gegenstand und Menge der Lieferungen, Lieferdatum, Netto- und Bruttopreise sowie eventuelle Retouren. Die Bezugnahme auf Rechnungskopien genügt dabei nicht, erforderlich ist eine vollständige, geordnete Zusammenstellung. Als Handelsvertreter kann der Beklagte gem. § 87 c Abs. 2 HGB jederzeit bis zu einer endgültigen Einigung über bestehende Provisionsansprüche die Erteilung eines Buchauszugs verlangen, soweit dieser Anspruch nicht schon erfüllt ist. Danach kann ein Handelsvertreter von dem Unternehmer, für den er Geschäfte vermittelt, grundsätzlich die Erstellung eines schriftlichen Buchauszugs, also eine Zusammenstellung aller Angaben aus den Geschäftsbüchern des Unternehmers, die für die Berechnung, die Höhe und die Fälligkeit des Provisionsanspruchs des Handelsvertreters von Bedeutung sein können, beanspruchen. Nach dem vorliegenden Sach- und Streitstand kann nicht festgestellt werden, dass dieser Anspruch erfüllt oder auf Grund besonderer Umstände ausgeschlossen ist. Der Buchauszug kann danach auch für weit zurückliegende Zeiträume geltend gemacht werden; der Darlegung eines besonderen berechtigenden Interesses bedarf es nicht. Der Buchauszug hat alle einzelnen provisionspflichtigen Geschäfte mit den für die Berechnung, Höhe und Fälligkeit der Provision wesentlichen Angaben zu enthalten. Diese Angaben beinhalten regelmäßig die Person des Vertragspartners, Gegenstand und Menge der Lieferung, Lieferdatum, Netto- und Bruttopreise sowie eventuelle Retouren. Dabei ist jeder einzelne Geschäftsvorgang gesondert mit einer in sich geschlossenen Darstellung aufzuführen. Erforderlich ist eine geordnete Zusammenstellung mit einer vollständigen, klaren und übersichtlichen Darstellung. Die Bezugnahme auf Rechnungskopien genügt nicht; auch die zur Verfügungstellung der buchmäßigen Unterlagen stellt keinen Buchauszug dar. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist eine Erfüllung des Anspruchs auf Erteilung eines Buchauszugs nicht durch die Übersendung der monatlichen Provisionsabrechnungen eingetreten. Grundsätzlich können auch vollständige Provisionsabrechnungen den Buchauszug nicht ersetzen, weil sie nicht alle notwendigen Angaben enthalten müssen und regelmäßig auch nicht enthalten; zudem fehlt die gebotene geordnete Zusammenstellung. Lediglich ausnahmsweise können periodische Abrechnungen, die sich lückenlos über den gesamten Vertragszeitraum erstrecken, als Buchauszug angesehen werden, wenn sie jeweils für alle einzelnen Geschäfte sämtliche für den Buchauszug erforderlichen Angaben in einer geordneten Zusammenstellung aufweisen und auch zusammen gehörende Geschäftsvorgänge nicht auseinanderreißen. Dem genügen die Provisionsabrechnungen, die die Klägerin dem Beklagten übersandt hat, in keiner Weise. Ausweislich der vorgelegten einzelnen Abrechnungen enthalten diese lediglich Tagessaldi der Einnahmen, unterteilt nach der Art der Bezahlung. Die Abrechnungen differenzieren in keiner Weise nach den einzelnen Kraftstoffarten oder gar den einzelnen Tankvorfällen. Insbesondere beinhalten die Abrechnungen keinerlei Aufstellungen der einzelnen Geschäftsvorfälle, also der Kraftstoffabgaben an einzelne Kunden, mit jeweiligen Angaben zu diesen Einzelvorgängen. Dies wäre aber erforderlich, um die Abrechnungen als Buchauszug ansehen zu können. Die Abrechnungen müssten - lückenlos und in geordneter Zusammenstellung - jeden einzelnen Tankvorgang mit der Angabe der Uhrzeit, der abgegebenen Kraftstoffart und -menge, des Einzelpreises pro Liter, des Gesamtabgabepreises und der Art der Bezahlung auflisten. Da dies vorliegend vollständig fehlt, erfüllen die Abrechnungen nicht den aus § 87 c Abs. 2 HGB folgenden Anspruch des Beklagten. (Quelle: Lexinform) Mitgeteilt von: rechtsanwalts-TEAM.de Warm & Kanzlsperger in Paderborn, Rechtsanwalt Martin J. Warm, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Steuerrecht, Anwalt für Mittelstand und Wirtschaft www.rechtsanwalt-in-paderborn.de; http://www.rechtsanwalts-TEAM.de
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