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News, 27.12.2005
Privatnutzung des Geschäftswagens
Konsequenzen für die Praxis
Beitrag über die Folgen eines neu verabschiedeten Gesetzenwurfes zur privaten Nutzung von Geschäftsfahrzeugen für Unternehmen und Selbstständige ab 31.12.2005.
Am 20.12.2005 hat das Bundeskabinett den Entwurf eines Gesetzes zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen verabschiedet. Dieser sieht u. a. vor, die 1%-Regelung für die private Kfz-Nutzung künftig auf Fahrzeuge des notwendigen Betriebsvermögens zu beschränken. Der nachfolgende Beitrag informiert über die möglichen Auswirkungen in der Praxis, die zum jetzigen Zeitpunkt keineswegs abschließend beurteilt werden können und gibt erste Handlungsempfehlungen.

Mit Urteil vom 2.10.2003 (IV R 13/03, BStBl 2004 II S. 985) hatte der BFH entschieden, dass die Bildung gewillkürten Betriebsvermögens auch bei einer Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung möglich ist. Die Finanzverwaltung hat sich dieser Rechtsauffassung angeschlossen (vgl. BMF, Schreiben v. 17.11.2004, BStBl 2004 I S. 1064). Der Gesetzgeber ist nun der Meinung, dass auf Grund der neuen Rechtslage zahlreiche „missbräuchliche Steuergestaltungen“ möglich sind. Ganz offensichtlich denkt man dabei an die Fälle, in denen Kraftfahrzeuge mit hoher Privatnutzung (zwischen 50% und 90%) dem gewillkürten Betriebsvermögen zugeordnet und sämtliche Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Im Gegenzug wird die Privatnutzung dann lediglich mit 1% des Listenpreises/Monat angesetzt.

Vor diesem Hintergrund sieht der neue Gesetzesentwurf vor, dass die 1%-Regelung künftig nur noch bei solchen Fahrzeugen möglich ist, die zu mehr als 50% betrieblich genutzt werden (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG-Entwurf). In diesen Fällen (PKW = notwendiges Betriebsvermögen) besteht aber auch weiterhin die Möglichkeit, die Privatnutzung nach der Fahrtenbuchmethode zu versteuern.

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Hinweis: Anzuwenden ist die geplante Neuregelung erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2005 beginnen.

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Zum jetzigen Zeitpunkt ist nicht ganz klar, wie die Privatnutzung künftig zu erfassen ist, wenn das Fahrzeug zu maximal 50% betrieblich genutzt wird. Der Gesetzesentwurf verweist in diesen Fällen nämlich sowohl auf die Möglichkeit, die private Nutzungsentnahme mit dem Teilwert – in Form einer Kostenschätzung - anzusetzen, als auch auf die Fahrtenbuchmethode. Unstreitig dürfte daher sein, dass Unternehmer, die ihren Geschäftswagen zu maximal 50% für betriebliche Zwecke nutzen, die Privatnutzung anhand der tatsächlichen Kosten unter Berücksichtigung eines (ordnungsgemäß geführten) Fahrtenbuchs versteuern können/müssen.

Nachweis der betrieblichen Nutzung

Die Anwendbarkeit der Neuregelung steht und fällt mit der Frage, in welcher Form der Finanzverwaltung die exakte Pkw-Nutzung nachzuweisen ist. Weitgehend zweifelsfrei dürfte dies nur gelingen, wenn Unternehmer bereits für das Jahr 2006 ein von Beginn an ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch vorlegen können, das die betriebliche Nutzung eindeutig belegt. Dies bedeutet aber zugleich, dass nicht nur Unternehmer und Freiberufler, die ihren Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung ermitteln, sondern grds. sämtliche bilanzierenden Einzelunternehmer und ggf. Gesellschafter von Personengesellschaften zu Beginn des Jahres 2006 ein Fahrtenbuch führen müssten, um (wenigstens) sicher in den „Genuss“ der 1%-Regelung zu kommen.

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Hinweis: Der Begründung zum Gesetzesentwurf ist zu entnehmen, dass die überwiegende betriebliche Nutzung auch in anderer Form nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht werden kann. Wie das genau passieren soll, ist zurzeit noch völlig offen.

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Es ist zu erwarten, dass die Finanzverwaltung beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen (z.B. überwiegende Anwesenheit im Betrieb/in der Praxis bei nur geringer auswärtiger (Repräsentations-)Tätigkeit, etc.) zunächst pauschal unterstellt, dass der Geschäftswagen mehrheitlich privat genutzt wird. Folglich wird sie die 1%-Regelung unberücksichtigt lassen und einen voraussichtlich höheren privaten Nutzungswert (= Teilwert der Entnahme) schätzen. Schon jetzt ist absehbar, dass diese Neuregelung, je nach Umsetzung durch die Verwaltung, zahlreiche Finanzgerichte beschäftigen wird.

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Hinweis: Für Arbeitnehmer, die einen Dienstwagen von ihrem Arbeitgeber zur Verfügung gestellt bekommen, ändert sich auf Grund des vorliegenden Gesetzesentwurfes nichts (vgl. auch amtliche Begründung). Ein solcher Firmenwagen wird nämlich aus Sicht des Arbeitgebers ausschließlich, sprich zu 100%, für betriebliche Zwecke genutzt, weil dadurch der Mitarbeiter an den Betrieb gebunden werden soll. Auch GmbH-Geschäftsführer, die ertragsteuerlich regelmäßig als Arbeitnehmer gelten, sind von der Neuregelung nicht betroffen. Der Firmenwagen wird aus Sicht der GmbH ebenfalls zu 100% betrieblich genutzt.

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Etwas anderes gilt womöglich dann, wenn der GmbH-Geschäftsführer sich zur Erlangung umsatzsteuerlicher Vorteile auf seine Selbstständigkeit beruft (vgl. BFH, Urteil v. 10.3.2005, V R 29/03, BStBl II 2005 S. 730) und seinen Dienstvertrag entsprechend ausgestaltet.

Handlungsbedarf bereits zum Jahresbeginn 2006

Sofern der Gesetzesentwurf in dieser Form tatsächlich vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen werden sollte, bleiben zunächst zahlreiche Zweifelsfragen offen. Deshalb ist sämtlichen Unternehmern und Freiberuflern, die ihren Geschäftswagen überwiegend betrieblich nutzen, grundsätzlich zu empfehlen, ab dem 1.1.2006 ein Fahrtenbuch ordnungsgemäß zu führen. Wegen des enormen administrativen Aufwandes wird dies in der Praxis aber in vielen Fällen nicht umgesetzt werden (können). Zumindest sollte dann eine alternative Beweisvorsorge getroffen werden. Empfehlenswert sind daher - bis auf weiteres - wenigstens die Aufzeichnung des Kilometerstandes zu Beginn des Jahres 2006 sowie schlüssige Notizen entweder über die durchgeführten Privatfahrten oder die betrieblich zurückgelegten Strecken.

Für Selbstständige, deren betriebliche Nutzung voraussichtlich maximal 50% bzw. (deutlich) weniger beträgt, gibt es zur Führung eines Fahrtenbuchs ab dem 1.1.2006 aus Sicht der Abwehrberatung zunächst keine Alternative. Dies gilt nicht nur vor dem Hintergrund, dass mittels Fahrtenbuch die in diesen Fällen oftmals günstige 1%-Regelung bei Überschreiten der 50%-Grenze doch noch erreicht werden kann. Vielmehr dürfte ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch auch in solchen Fällen, in denen die tatsächliche betriebliche Nutzung bei max. 50% liegt, die Unternehmer vor überhöhten Schätzungen der Finanzverwaltung bewahren.

Fazit

Die Frage, welche Anforderungen an den Nachweis der jeweiligen Nutzung außerhalb der Fahrtenbuchmethode zu stellen sind, muss von der Finanzverwaltung schnellstmöglich beantwortet werden. Bis dahin ist die Führung eines Fahrtenbuchs die einzig sichere Alternative, um steuerliche Nachteile zu vermeiden.

In Einzelfällen mit hoher Privatnutzung kann es natürlich sinnvoll sein, den Geschäftswagen zum 1.1.2006 zu entnehmen und alternativ die Geschäftsfahrten mit dem steuerlichen Pauschalsatz von 0,30 EUR pro Kilometer geltend zu machen. Eine Entnahme dürfte sich aber wohl nur dann anbieten, wenn der Wagen bereits voll abgeschrieben ist und auch ansonsten lediglich geringe Kfz-Kosten (z.B. Teilkasko statt Vollkasko) verursacht.
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