Pressemitteilung, 26.11.2010 - 17:41 Uhr
Perspektive Mittelstand
eBay-Händler aufgepasst: Abmahnung mangels vertraglicher Vereinbarung der „40-Euro-Klausel“ beim Verbraucherwiderruf
(PM) Köln, 26.11.2010 - Alle Jahre wieder häufen sich gerade zur Vorweihnachtszeit die wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen unter eBay-Händlern. So lässt etwa gegenwärtig die Firma J.G. Obenaus Senior oHG aus Berlin zahlreiche eBay-Händler von der Berliner Kanzlei von Stein abmahnen. Den betroffenen eBay-Händlern wird dabei zum Vorwurf gemacht, gegen Bestimmungen des UWG („Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb“) verstoßen zu haben. Abgemahnt wird insbesondere die Verwendung der so genannten 40-Euro-Klausel im Rahmen der obligatorischen Widerrufsbelehrung, ohne hierüber mit dem Käufer zuvor eine entsprechende vertragliche Vereinbarung getroffen zu haben.Rechtslage:Grundsätzlich sind die Kosten der Rücksendung der Ware bei Widerruf vom Unternehmer zu tragen. Unter bestimmten im Gesetz genannten Voraussetzungen dürfen aber im Fernbsatz ausnahmsweise dem Verbraucher die Kosten der Rücksendung vertraglich auferlegt werden. Voraussetzung hierfür ist nach dem Wortlaut des Gesetzes, das eine entsprechende vertragliche Vereinbarung über die Kostentragungspflicht des Kunden getroffen wurde. Nach OLG Koblenz, Beschluss vom 08.032010 – 9 U 1283/09 -, stellt nun aber die bloße Belehrung über die Widerrufsfolgen (Widerrufsbelehrung) keine vertragliche Vereinbarung über die Kostentragungspflicht im Sinne von § 357 Abs.2 Satz 2 BGB dar. Eine entsprechende vertragliche Vereinbarung soll vielmehr nur dann angenommen werden, wenn sich die Klausel über die Auferlegung der Rücksendekosten außerhalb der Widerrufsbelehrung, etwa in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des eBay-Händlers, findet. Es soll hierbei nicht einmal ausreichen, wenn die Widerrufsbelehrung mit dem entsprechenden Hinweis zur Kostentragungspflicht direkt in die AGB des Unternehmers eingebunden ist. Ähnlich entschied bereits das OLG Hamburg mit Beschluss vom 17.02.2010 – 5 W 10/10. Die Verwendung der 40-Euro-Klausel im Rahmen der Widerrufsbelehrung, ohne hierüber mit dem Käufer zuvor eine entsprechende vertragliche Vereinbarung getroffen zu haben, ist damit grundsätzlich geeignet, eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung zu rechtfertigen. Achtung:Gleichwohl sollte eine der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung nicht ungeprüft abgegeben werden. So geht etwa die der Abmahnung der Firma Obenaus beigefügte Unterlassungserklärung weit über das hinaus, was zur Erfüllung eines im Einzelfall gegebenenfalls begründeten Unterlassungsanspruchs erforderlich ist.Im Einzelnen:Zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr ist es nicht erforderlich, dass sich der Abgemahnte für jeden zukünftigen Fall der Zuwiderhandlung einer starr bezifferten Vertragsstrafe in Höhe von über 5.000,00 EUR unterwirft. Stattdessen sollte die Vertragsstrafe in das billige Ermessen des Unterlassungsgläubigers gestellt werden. Dies hat den Vorteil, dass die von dem Unterlassungsgläubiger festzusetzende Vertragsstrafe der Höhe nach den Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen hat und insoweit gerichtlich voll überprüfbar ist.Keinesfalls sollte der Abgemahnte per Unterlassungserklärung auf die ihm zustehende Einrede des Fortsetzungszusammenhangs verzichten. Mit der Einrede des Fortsetzungszusammenhangs lassen sich nämlich - abhängig von den Umständen des Einzelfalls - mehrere im Nachgang zur Abgabe der Unterlassungserklärung versehentlich begangene Verstöße zu einer rechtlichen Einheit zusammenfassen. Die nach der Unterlassungserklärung vorgesehene Vertragsstrafe fällt dann trotz einer Vielzahl von Verstößen nur einmal an.Schließlich ist es zur Erfüllung des Unterlassungsanspruchs nicht erforderlich, dass sich der Abgemahnte mit der Unterlassungserklärung zugleich zur Erstattung der außergerichtlich angefallenen Abmahnkosten verpflichtet.Fazit: 1. Zur Vermeidung von Abmahnungen sollte derjenige, der gewerblich im Internet Waren vertreibt, seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen von einem im Wettbewerbsrecht versierten Rechtsanwalt erstellen lassen. Hierdurch lassen sich schon im Vorfeld Abmahnungen und kostenintensive Gerichtsprozesse vermeiden. 2. Haben Sie eine Abmahnung erhalten, sollten Sie die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung nicht ungeprüft wie von der Gegenseite vorformuliert, sondern – soweit erforderlich - modifiziert abgeben lassen. Um sicher zu gehen, sollten Sie hierbei anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Zudem kann nur ein Fachmann beurteilen, ob die Abmahnung im konkreten Einzelfall berechtigt ist.Rechtsanwalt Halbe berät und vertritt private wie gewerbliche Abmahnopfer in allen Fragen des Wettbewerbsrechts.


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