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Zweifel an kohärenter Glücksspielpolitik wachsen – Urteil des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg

(PM) , 31.03.2008 - Bonn/München - Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) vghmannheim.de/servlet/PB/menu/1153033/index.html hat in einem durch die Kanzlei Hambach & Hambach www.ra-hambach.com geführten Verfahren die Berufung gegen ein abweisendes Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe zugelassen. Wie in dem bereits vorhergehenden Beschluss vom 12. Februar 2008 wurde auch in diesem parallelen Verfahren mit Beschluss vom 3. März 2008 (Aktenzeichen: 6 S 1408/07) die Berufung aufgrund erheblicher Zweifel an einer kohärenten Ausgestaltung der Glücksspielpolitik in Deutschland zugelassen.

Die Klägerin wollte feststellen lassen, dass ihre für Großbritannien erteilte Genehmigung auch in Baden-Württemberg wirksam ist und eine Erlaubnis im Sinne des § 284 StGB darstellt. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe wies die Klage mit der Begründung ab, dass auch in der Übergangszeit bis zum 31.Dezember 2007 das Sportwettenmonopol in Deutschland mit Vorgaben europäischen Rechts übereinstimme. Es ging davon aus, dass die mit dem Staatsmonopol verbundenen Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs gemeinschaftsrechtskonform umgesetzt wurden. Es ging fehl in der Annahme, dass sich der VGH in der nächsten Instanz hinter diese Entscheidung stellen würde, wie dieser es in der Übergangszeit bis zum 31.Dezember 2007 tat.

Die neue Rechtslage beurteilt der VGH nunmehr grundlegend anders. In seinen Entscheidungsgründen erläutert der VGH, dass ernstliche Zweifel hinsichtlich der vom Verwaltungsgericht zur Sache gemachten Ausführungen bestehen, da schlüssig in Frage gestellt wurde, ob bei dem für eine Rechtfertigung des staatlichen Wettmonopols gemeinschaftsrechtlich gebotenen, kohärenten und systematischen Beitrags zur Begrenzung der Wetttätigkeiten, lediglich auf die staatliche Wettpolitik und nicht auch auf die gesamte staatliche Glücksspielpolitik abzustellen sei.

„Sollte letzteres der Fall sein bzw. ernstlich in Betracht kommen, ließe sich auf der Grundlage der verwaltungsgerichtlichen Feststellungen derzeit nicht abschließend beurteilen, ob sich die jeweils unterschiedlichen Begrenzungen mit den in den jeweiligen Glücksspielmärkten bestehenden Unterschieden rechtfertigen ließen.“

Aus diesen Ausführungen kann herausgelesen werden, dass der Verwaltungsgerichtshof die noch abzuwartenden Äußerungen des EuGH maßgeblich in die Urteilsfindung einbeziehen möchte. Inzwischen wurden acht Verfahren zum Sportwettenmonopol ausgesetzt und Fragen zur Auslegung des Gemeinschaftsrecht dem EuGH zur Beantwortung vorgelegt (zuletzt das VG Schleswig in einem Hauptsachverfahren, Beschluss vom 30.Januar 2008).

„Diese klare Kehrtwende des Berufungsgerichts ist zu begrüßen, vertrat es schließlich noch im November 2007 die Auffassung, dass von einer kohärenten und systematischen Begrenzung der Wettpolitik ausgegangen werden könne (Beschluß vom 5. November 2007, 6 S 2223/07 Rn. 19). Diese neue Ausrichtung zeichnet sich auch bei anderen Berufungsgerichten ab, so entschied sich ebenfalls der VGH Hessen für eine Aussetzung in vergleichbaren Verfahren (z.B. Az. 7 A 14/08), da nur so der Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrecht gesichert werden könne“, so die Kanzlei Hambach & Hambach.

„Sicherlich sind solche einzelnen Gerichtsentscheide erfreulich“, kommentiert Helmut Sürtenich, Vorstand des Düsseldorfer Sportwettenanbieters Top-Wetten AG www.top-wetten-ag.de, der auch an den Firmen Wettcorner www.wettcorner.com und Betwitch www.betwitch.com beteiligt ist. „Doch sie bleiben letztlich ein Tropfen auf dem heißen Stein. Es ist an der Zeit, dass der juristischen Unsicherheit, die schon fast an staatliche Willkür grenzt, bald ein Ende gemacht wird und private Anbieter friedlich und ohne Einschränkungen neben staatlichen Anbietern in Deutschland arbeiten dürfen.“
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