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Pressemitteilung

Zur Rechtslage bei der Nutzung von Google Analytics und anderen Webtracking-Modulen

Kommerzielle Internetseitenbetreiber analysieren mit Hilfe sog. Webtracking-Module aus Gründen der Marktforschung das Nutzerverhalten auf ihrem Internet-Angebot. Dies ruft seit geraumer Zeit die Datenschützer auf den Plan.
(PM) Potsdam, 18.02.2010 - Webtracking-Tools ermöglichen es dem Betreiber einer Internetseite, die Besucherbewegungen auf einer Internetseite zu protokollieren. Beispielsweise legt der Marktführer, Google Analytics, dem Seitenbetreiber ein statistisches Auswertungsergebnis vor, welches sich aus Daten zusammensetzt, die jeder Besucher einer Internetseite hinterlässt. Die Einzelheiten sind je nach der Art des eingesetzten Tools unterschiedlich. Zu den Marktführern zählt gegenwärtig das kostenlos angebotene Modul „Google Analytics“. Doch gerade dieses ruft den Datenschutz auf den Plan (vgl. Voigt, MMR 2009, 377-382; Steidle/ Pordesch, DuD 2008, 324; Gabriel/ Cornels, MMR 2008, XIV). Bei der Frage, welche Haftungsgefahren drohen, haben wir den Stand von Rechtsprechung und Literatur für Sie aufbereitet.

Welchen Vorteil bietet Google Analytics den Nutzern?

Mit Hilfe von Google Analytics kann der Betreiber einer Internetseite tendenziell das Nutzerverhalten und bestimmte Gewohnheiten der Besucher seiner Internetseiten kennenlernen. Wenn Google Analytics beispielsweise analysiert, wie viele „Klicks“ auf eine bestimmte Unterseite einer Internetseite erfolgten, erfährt der Betreiber welche konkreten Unterseiten besonders beliebt sind. Auf diese Weise ist es dem Betreiber möglich, sich auf die Gewohnheiten des Publikums einzustellen.

Wie funktioniert dies technisch?

Google Analytics nutzt diejenigen Spuren, die ein Besucher einer Internetseite im Internet hinterlässt. Diese Spuren bestehen einerseits aus der sogenannten IP-Adresse und andererseits aus Cookies.

Wie kann man das Aufzeichnen der Daten verhindern?

Wer auf die Nutzung nicht verzichten möchte, verhindert die Aufzeichnung seiner Daten mit Hilfe eines sogenannten Anonymisierungsdienstes beim Surfen im Internet.

Wie ist die Rechtslage bei Google Analytics?

Die Rechtslage bei der Nutzung von Google Analytics ist gegenwärtig nicht eindeutig. Rechtlicher Anstoß für die Kritik ist die Tatsache, dass beispielsweise der Marktführer, Google Analytics, u. a. die IP-Adresse des Besuchers einer Internetseite speichert. Das Bundesdatenschutzgesetz lässt die Erhebung und die Speicherung von personenbezogenen Daten jedoch nur dann zu, wenn dies von einer gesetzlichen Vorschrift explizit erlaubt wird oder eine Einwilligung des Nutzers vorliegt. Gemäß § 15 Telemediengesetz dürfen personenbezogene Daten ohne die Einwilligung des Nutzers jedoch nur erhoben und verwendet werden, soweit dies erforderlich ist, um die Inanspruchnahme von geschäftsmäßigen Angeboten im Internet zu ermöglichen und abzurechnen.

Worum dreht sich der Kern der juristischen Streitfrage?

Eine Einwilligung ist nur dann vom Besucher einer Internetseite einzuholen, wenn überhaupt personenbezogene Daten erhoben werden. Die Frage ist also, ob es sich bei den beim Webtracking gespeicherten Daten überhaupt um „personenbezogene“ Daten handelt? Deshalb dreht sich der Kern allen juristischen Streits darum, ob es sich etwa bei der IP-Adresse um personenbezogene Daten handelt oder nicht. Diese ist gegenwärtig zumindest umstritten. Das Amtsgericht Berlin-Mitte hat die personenbezogenheit von IP-Adressen bejaht und damit dem Datenschutz Recht gegeben (Urt. v. 27.03.2007 – 5 C 314/06, DuD 2007, 856-858, teilweise bestätigt durch Landgericht Berlin, Urt. v. 06.09.2007 – 23 S 3/07, MMR 2007, 799-800). Dem schloss sich das Verwaltungsgericht Wiesbaden an (Beschl. v. 27.02.2009 – 6 K 1045/08, MMR 2009, 428-432). Die gegenteilige Auffassung vertrat das Amtsgericht München (Urt. v. 30.09.2008 – 133 C 5677/08, MMR 2008, 860).

Welche Gefahren drohen: Ordnungsgelder?

Obwohl die Rechtsfragen zur Zulässigkeit oder Unzulässigkeit von Webtracking-Modulen derzeit hochgradig umstritten sind, könnten datenschutzrechtliche Aufsichtsbehörden sich darüber hinwegsetzen und im Wege der Aufsicht Ordnungsgelder verhängen. Bereits am 26./27. November 2009 haben die obersten Aufsichtsbehörden für den Datenschutz im nicht-öffentlichen Bereich (Düsseldorfer Kreis) einige Grundsätze für den Umgang mit Google Anlaytics und anderen Webtracking-Verfahren beschlossen. Die Aufsichtsbehörden schlagen sich hier bei der umstrittenen Frage, ob die gespeicherten Informationen personenbezogene Daten darstellen auf die Seite, die diese Frage bejaht und von einer Anwendbarkeit der Bestimmungen des Telemediengesetzes ausgeht. Demnach hätten die Internetseiten-Betreiber darauf zu achten, Betroffenen oder Möglichkeit zum Widerspruch gegen die Erstellung von Nutzungsprofilen einzuräumen, worauf in deutlicher Form im Rahmen der Datenschutzerklärung auf der Internetseite hinzuweisen sei. Eine Nutzung der personenbezogenen Daten, die mehr bezweckt, als die Inanspruchnahme von Telemedien zu ermöglichen oder abzurechnen, sei ohne Einwilligung der Betroffenen unzulässig.

Ulrich Schulte am Hülse
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