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Pressemitteilung

Zum Datenschutz bei Kooperationen zwischen Krankenhäusern und anderen medizinischen Einrichtungen

Datenschutzrechtlicher (Un-)Zulässigkeiten bei der Zusammenarbeit zwischen medizinischen Einrichtungen
(PM) Potsdam, 30.05.2012 - In Berlin ist es für viele Patienten schon normal: Nach ihrer Entlassung aus dem Krankenhaus werden sie oftmals von ambulanten Einrichtungen betreut, die eng mit dem Krankenhaus kooperieren. Der Berliner Beauftragte für Datenschutzrecht und Informationsfreiheit, also die dortige Aufsichtsbehörde, sieht darin durchaus positive Aspekte. Doch trotz einiger Vorteile für die Patienten mangelt es gelegentlich an der datenschutzkonformen Ausführung. ilex erläutert, wie eine solche Kooperation datenschutzkonform ausgestaltet werden kann.

Die Berliner Probleme

Kooperationen zwischen Krankenhäusern und ambulanten Nachsorgeeinrichtungen sind unter wirtschaftlichen, medizinischen und sozialen Aspekten sinnvoll. Sie bündeln Informationen, was eine unwirtschaftliche Überversorgung verhindert, sie erleichtern die – medizinisch wichtige – Nachsorge, die u.U. gerade auch ältere Patienten davor bewahrt durch das soziale Netz zu fallen. Gleichwohl weist die Berliner Datenschutz-Aufsichtsbehörde in ihrem Jahresbericht 2011 darauf hin, dass zu dieser Troika an Vorteilen ein wichtiges Patienteninteresse noch hinzutreten muss; die Vertraulichkeit seiner Daten. Allzu gern würden manche Versicherungen, Arbeitgeber oder “interessierte Dritte” wissen, wer welche Krankheit hat. Diese Informationen müssen aber – aus guten Gründen – geschützt werden.

Letzteres gelingt etwa in Berlin nicht immer. So heißt es im Jahresbericht des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit auf Seite 101:

In der geprüften Situation hatten die Patientinnen und Patienten dagegen keine Wahl: Wer sich in der ambulanten Einrichtung behandeln ließ, dessen Daten fanden sich unweigerlich auch im Krankenhaus wieder. Die vertraglichen Vereinbarungen waren rudimentär.

Datenschutzrechtlicher Leitfaden zur Entwicklung der Kooperation

Die vorgenannten wirtschaftlichen, medizinischen und sozialen Vorteile können den hier beschriebenen Mangel an Transparenz und Selbstbestimmung nicht überbieten. Daher hat etwa die Berliner Aufsichtsbehörde konkrete Voraussetzungen benannt, unter denen die Kooperation datenschutzrechtlich zulässig ist. Hierauf aufbauend empfiehlt sich der nachfolgende Leitfaden, wobei dieser keinen Anspruch auf Vollständigkeit beansprucht und erst Recht nicht die Prüfung im Einzelfall ersetzt:

a) Gewährleistung der Selbstbestimmung (jeder Patient hat die Wahl, ob seine Daten übermittelt werden oder nicht;
entscheidet er sich dagegen, muss ihm ein ernsthaftes Alternativverfahren zur Nachsorge geboten werden)

b) Bei gemeinsam genutzten Krankenhausinformationssystemen müssen besondere technische und organisatorische Schutzmaßnahmen ergriffen werden (Kennzeichnung der Daten als Krankenhausdaten, Zweckbestimmung, Rechtesystem – Krankenhaus weist den einzelnen Nachsorgeeinrichtungen die Rechte zu)

c) Transparenz (Patienten werden über alle Übermittlungsvorgänge und Möglichkeiten vorab informiert, was zu protokollieren ist)

Fazit

Kooperationen im medizinischen Bereich sind wichtig, denn Ärzte sind Spezialisten und erst Recht keine Buchhalter, Reinigungskräfte, Inkasso-Unternehmen. Dennoch stößt die Kooperation an Grenzen, da die Patientendaten sehr, sehr sensibel sind. Daher ist es erforderlich, derartige Kooperationen rechtlich gut vorzubereiten und ggf. mit den Aufsichtsbehörden abzustimmen.
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Herr Dr. iur. Stephan Gärtner
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