Pressemitteilung, 04.09.2012 - 10:00 Uhr
Perspektive Mittelstand
Zeichnungspflicht und zwangsweise Einziehung im Recht der eingetragenen Genossenschaft
(PM) Berlin, 04.09.2012 - BTR Rechtsanwälte beraten landwirtschaftliche Betriebe sowie Landwirte zu Fragen des Genossenschaftsrecht. Nachfolgend Informationen zu zwei aktuellen Themen.1. Ist ein Mitglied einer Genossenschaft trotz Kündigung der Mitgliedschaft verpflichtet, weitere Geschäftsanteile zu zeichnen, wenn dies die geltende Satzung vorsieht?In vielen Genossenschaften hängt die Höhe der durch das Mitglied zu zeichnenden Geschäftsanteile von der Inanspruchnahme der Leistung der Genossenschaft ab. So ist es in Milchliefergenossenschaften üblicherweise geregelt, dass die Anzahl der Anteile von der angelieferten Milchmenge abhängt. Je mehr Milch an der Genossenschaft angedient wird, je höher ist die Verpflichtung des Mitgliedes, weitere Geschäftsanteile zu zeichnen. Immer dann, wenn das Mitglied die Mitgliedschaft in der betreffenden Genossenschaft gekündigt hat, stellt sich die Frage, ob es auch nach Kündigung der Mitgliedschaft verpflichtet ist, weitere Geschäftsanteile entsprechend der gelieferten Milchmenge zu zeichnen. § 7a des Genossenschaftsgesetzes regelt dies eindeutig. Auch ein Mitglied, welches die Mitgliedschaften einer Genossenschaft gekündigt hat, ist zur Zeichnung weiter Geschäftsanteile verpflichtet, wenn dies die Satzung vorsieht. Nur ausnahmsweise kann diese Verpflichtung gegen Treu und Glauben verstoßen.2. Darf die Genossenschaft Zahlungen auf bislang nicht gezeichnete Geschäftsanteile durch Aufrechnung mit Forderungen des Mitglieds zwangsweise einziehen?Eine Einzahlungsverpflichtung auf weitere Geschäftsanteile entsteht allerdings nicht automatisch durch die höhere Inanspruchnahme der Leistung der Genossenschaft. Vielmehr muss das Mitglied weitere Geschäftsanteile in der satzungsmäßig gebotenen Höhe zeichnen. Erst, nachdem das Mitglied die weiteren Geschäftsanteile schriftlich gezeichnet hat, ist die Genossenschaft berechtigt, mit Forderungen des Mitglieds aufzurechnen, um auf diese Art und Weise entsprechend der satzungsmäßigen Regelung, die Verpflichtung zur Einzahlung auf weitere gezeichnete Geschäftsanteile zu erfüllen. „Die in der Praxis häufig anzutreffende Verfahrensweise, dass unabhängig der Zeichnung weitere Geschäftsanteile, wie in Milchliefergenossenschaften Teile des Milchgeldes einbehalten werden, ist rechtswidrig“, so Rechtanwalt und Fachanwalt für Agrarrecht Dr. Reinhard Mecklenburg. Will die Genossenschaft erzwingen, dass das Mitglied Zahlungen auf die weiteren Geschäftsanteile leisten soll, muss vorab im Klagewege das Mitglied verpflichten werden, weitere Geschäftsanteile zu zeichnen. Erst wenn diese gezeichnet sind bzw. die Zeichnungserklärung durch Urteil ersetzt wurde, ist die betreffende Genossenschaft berechtigt, gegen Forderungen des Mitglieds, wie beispielsweise Milchgeldern, aufzurechnen.Mehr unter www.btr-rechtsanwaelte.de/


ANSPRECHPARTNER/KONTAKT

BTR Mecklenburg Schneehagen Rechtsanwaltsgesellschaft
Herr Dr. Reinhard Mecklenburg
Samariterstr. 19-20
10247 Berlin
+49-30-44334433
mecklenburg@kanzlei-mecklenburg.de
www.btr-rechtsanwaelte.de


ÜBER BTR RECHTSANWALTSGESELLSCHAFT MBH BERLIN

BTR Rechtsanwälte: Beratungs- und Treuhand Ring - Treuhänder Ihrer Interessen ist ein eingespieltes Netzwerk aus Rechtsanwälten, Fachanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern mit den Standorten Berlin, Brandenburg, Frankfurt a.M., München und Stuttgart. Wir verstehen Ihre Anliegen und setzen diese tatkräftig und zielgerichtet um. Wir sind da, wo Sie uns brauchen – in allen Bereichen des Wirtschaftsrechts und durch unser Netzwerk direkt bei Ihnen vor Ort. Mit unserem Kooperationspartner Nexia International sind wir in allen Teilen dieser Welt für Sie vertreten. Bei aller nationalen und internationalen Ausrichtung steht Ihnen Ihr persönlicher Ansprechpartner zur Verfügung, der Kontinuität in der Beratung sicherstellt. Wir freuen uns auf Sie. In Berlin berät Sie die BTR Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Berlin, welche am Standort Berlin ihre Beratungsleistungen hauptsächlich auf die Beratung von land- und forstwirtschaftliche Unternehmen ausrichtet. Hier sind wir für Marktfrucht- und Tierproduktionsbetreibe, für landwirtschaftliche Kooperationen und Agrarfonds sowie für Unternehmen der erneuerbaren Energiebranche tätig. Neben der Beratung von kleinen und mittleren Unternehmen für traditionelle gewerbliche Unternehmen aus Handwerk, Handel und Industrie sind wir seit einiger Zeit als eine von wenigen Berliner Anwaltskanzleien auch auf dem Gebiet der Sportberatung tätig. Darüber hinaus beraten wir schwerpunktmäßig Architekten und Bauherren sowie Hoteliers und Gastronomen in allen Rechtsangelegenheiten. http://www.btr-rechtsanwaelte.de


ÜBER DR. REINHARD MECKLENBURG

Rechtsanwalt Dr. Reinhard Mecklenburg ist seit 1990 als Rechtsanwalt zugelassen und seit 2010 Fachanwalt für Agrarrecht. Zu seinen weiteren Tätigkeitsschwerpunkten zählen zudem das Gesellschafts- sowie das Insolvenzrecht. Als einer der ersten Fachanwälte im Agrarrecht ist Rechtsanwalt Dr. Reinhard Mecklenburg auf die Rechtsberatung landwirtschaftlicher Betriebe in Fragen des Agrarrechts spezialisiert. Beratungsschwerpunkte bilden hierbei z.B. das Landpacht- und Grundstücksverkehrsrecht. Zudem erhalten landwirtschaftliche Betriebe eine qualifizierte Betreuung in rechtlichen Fragen zu einschlägigen Vorschriften des Genossenschafts- und Gesellschaftsrechtes, des Düngemittel-, Saatgut-, und Sortenschutzrechts, im Naturschutz-, Tierschutz- und Tier- seuchenrecht. Durch langjährige Praxiserfahrung unterstützt Sie Rechtsanwalt Dr. Reinhard Mecklenburg in Genehmigungsverfahren, insbesondere nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz z.B. beim Aus- und Umbau oder der Erweiterung von Stützpunkten, Tierzucht und Mastanlagen sowie Anlagen zur Verarbeitung nachwachsender Rohstoffe oder auf dem Gebiet der Erneuerbaren Energien. Da das Agrarrecht im immer stärkeren Maße durch europarechtliche Einflüsse geprägt ist, berät Sie Rechtsanwalt Dr. Reinhard Mecklenburg zu allen Fragen des Agrarrechts im Zusammenhang mit neuen EU-Richtlinien und EU-Verordnungen. Das Staatsbeihilfe- und Agrarbeihilferecht bildet ebenso einen Schwerpunkt seiner Beratung wie Probleme nach einem begünstigten Flächenerwerb nach dem Flächenerwerbs- sowie Ausgleichsleistungs- gesetz (EALG). Diesbezüglich unterstützt Sie Rechtsanwalt Dr. Reinhard Mecklenburg gerne auch bei Verhandlungen und Auseinandersetzungen mit der BVVG Bodenverwertungs- und -verwaltungs GmbH. Durch seine langjährige Tätigkeit als Liquidator landwirtschaftlicher Betriebe verfügt Rechts- anwalt Dr. Reinhard Mecklenburg darüber hinaus über vertiefte Kenntnisse im Gesellschafts- sowie Insolvenzrecht. Er berät Ihr Unternehmen in Fragen der Sanierung und Liquidation sowie sämtlichen gesellschaftsrechtlichen Gestaltungsformen wie der Gründung, Abspaltung oder Verschmelzung. Zu den Mandanten von Rechtsanwalt Dr. Reinhard Mecklenburg gehören Landwirte, landwirt- schaftliche Unternehmen und Investoren, mittelständische Unternehmen und Gesellschaften, Gesellschafter und Geschäftsführer, Einzelkaufleute sowie Teilnehmer des allgemeinen Wirtschaftsverkehrs.