Pressemitteilung, 04.09.2007 - 15:36 Uhr
Perspektive Mittelstand
Das Recht zur Nachbesserung steht auch dem Zahnarzt zu, Rechtsanwalt Jörg Reich, Gießen, informiert:
(PM) , 04.09.2007 - Bei mangelbehafteter Leistung darf der Zahnarzt nachbessern. Der amtliche Leitsatz zum Urteil des OLG Karlsruhe vom 28.02.2007 (AZ: 7 U 224/06):„Die allgemeinen Regelungen zum Dienst- oder Werkvertrag gelten auch für die zahnärztlichen Tätigkeit, so dass die Beurteilung des Mangels einer prothetischen Versorgung dem werkvertraglichen Element mit der Folge zuzuordnen ist, dass die Nachbesserung § 634 BGB unterfällt und Schadensersatz unter den Voraussetzungen des § 281 BGB zu leisten ist. Trotz der Besonderheit des Arzt-Patienten-Verhältnisse ist es dem Patienten grundsätzlich zumutbar, die Nachbesserung zu dulden und an ihr mitzuwirken.“In dem, der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall verlangte eine Patientin wegen einer mangelbehafteten Oberkieferbrücke und deren nicht fachgerechten Einsetzung, Schadensersatz. Die Patientin hatte es versäumt, dem behandelnden Zahnarzt zur Nachbesserung aufzufordern und hierzu Gelegenheit zu geben. Stattdessen hatte sie direkt Schadensersatz gefordert. Zur Fristsetzung war sie jedoch verpflichtet gewesen. Denn nur in Ausnahmefällen, in denen die Duldung der Nachbesserung durch den behandelnden Zahnarzt unzumutbar ist, können Schadensersatzansprüche direkt geltend gemacht werden. Wann ein Fall von Unzumutbarkeit vorliegt, ist eine Frage des Einzelfalles.Das Urteil im Volltext unter www.anwaelte-giessen.de