Pressemitteilung, 01.08.2007 - 17:43 Uhr
Perspektive Mittelstand
Zahlungspflicht des Mieters beim Wohnungsverkauf
(PM) , 01.08.2007 - Stuttgart, 1. August 2007Gesetzlicher Mieterschutz vor Nachteilen bei Vermieterwechsel fraglichHat ein Mieter seinen Mietzins aufgrund eines Mangels einvernehmlich mit dem Vermieter gemindert, und die betreffende Wohnung wird veräußert, so kann der ursprüngliche Vermieter vom Mieter Nachzahlung der Mietminde-rungsbeträge verlangen. So lautet das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 19.06.2006 (Az. VIII ZR 284/05) berichtet Rechtsanwältin Simone Scholz aus Stuttgart.In dem vom BGH entschiedenen Fall hatten sich Mieter und Vermieter darüber geeinigt, dass der Mieter wegen eines Wasser- und Schimmelflecks die Miete um 15 Prozent mindern darf. Der Mieter bezahlte in den folgenden zehn Monaten von Dezember 2002 bis September 2003 vereinbarungsgemäß nur noch die geminder-te Miete. Der Vermieter hatte indes einen Versuch zur Beseitigung des Fleckes unternommen, konnte diesen jedoch nicht erfolgreich beseitigen. Der Vermieter verkaufte die Wohnung und das Eigentum an der Wohnung ging im Jahre 2004 auf den neuen Eigentümer über. Der ehemalige Vermieter erhob sodann Zah-lungsklage gegen den Mieter und machte für die Monate Dezember 2002 bis Sep-tember 2003 die vom Mieter einbehaltenen Mietminderungsbeträge geltend. Ob-wohl der zur Mietminderung berechtigende Mangel nach wie vor bestand, verur-teilte der BGH den Mieter zur Zahlung.Der BGH stellt in seinem Urteil darauf ab, dass dem ehemaligen Vermieter auf-grund des Wohnungsverkaufs die Möglichkeit genommen sei, den Mangel selbst zu beseitigen. „Durch die Veräußerung der Wohnung scheidet der ehemalige Vermieter aus dem Mietvertrag aus und der Erwerber tritt an seine Stelle in die sich aus dem Mietverhältnis ergebenden Ansprüche und Pflichten ein“, erklärt Rechtsanwältin Scholz mit Tätigkeitsschwerpunkt Immobilien- und Mietrecht. „Somit ist mit Eigentumsübergang der Wohnung der Erwerber verpflichtet, sich um die Mängelbeseitigung zu kümmern; und zwar auch dann, wenn der Mangel bereits vor Eigentumsübertragung vorhanden war.“ Der Mieter verliere damit ge-genüber dem ehemaligen Vermieter sein Zurückbehaltungsrecht am Mietzins. Ein solches Recht stünde dem Mieter fortan nur noch gegen den neuen Vermieter zu.„Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs erstaunt vor dem Hintergrund, dass die gesetzliche Regelung des Paragraphen 566 Bürgerliches Gesetzbuch den Mie-ter vor Nachteilen eines Vermieterwechsels schützen soll“, kritisiert Scholz. Der Bundesgerichtshof ist in diesem Punkt der Auffassung, dass der Mieter hinrei-chend geschützt sei; schließlich könne der Mieter den neuen Vermieter auf Män-gelbeseitigung in Anspruch nehmen und gegenüber dem neuen Vermieter fortan die Miete mindern. Damit sei der Zweck der Mietminderung, nämlich als Druck-mittel zur Mängelbeseitigung zu dienen, hinreichend erfüllt und der Mieter somit ausreichend geschützt.Über Rechtsanwaltsofort.deNach dem Studium der Rechtswissenschaften an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz ist Simone Scholz seit dem Jahr 1998 zugelassene Rechtsan-wältin und für die Kanzlei Kosmidis, Pantzer, Gudnason in Stuttgart tätig. Zu ih-ren Tätigkeitsschwerpunkten gehören das Immobilien-, Miet- und Arbeitsrecht. Mit ihrem Internetportal www.rechtsanwaltsofort.de ermöglicht die Juristin kom-petente Rechtsberatung ohne großen Zeitaufwand: Die Rechtsexpertin gibt perE-Mail (scholz@rechtsanwaltsofort.de) oder Telefon (0711/2202296-0) Rechts-auskünfte zu einem fixen Pauschalhonorar. Dabei legt Simone Scholz bei ihrer täglichen Arbeit größten Wert auf eine umfassende Beratung und verständliche Erklärung der Rechtslage. Ihre Ratgeberreihe im Internet bietet übersichtliche Leitfäden und praktische Vorlagen zu verschiedenen Themen des Immobilien-, Miet- und Arbeitsrechts.Weitere Informationen unter www.rechtsanwaltsofort.deAbdruck frei/Bitte um Belegexemplar an Kontakt/Bildmaterial auf AnfragePressekontaktBirgit Krause . Duchstein & Partner .Tel: (06131) 90622-44 . E-Mail: krause@duchstein-partner.de