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Wissenswertes zum Umtausch von Geschenken

Weihnachten steht vor der Tür. Die Jagd nach dem idealen Geschenk ist in vollem Gange.
(PM) Hüttlingen, 12.12.2011 - Wer dennoch schrille Krawatten, Socken, unpassende Klamotten, langweilige Bücher oder zwei identische IPods unterm Weihnachtsbaum findet, stellt sich schnell die Frage nach einem Umtausch. Doch geht das so einfach? Unser Weihnachts-Special gibt Antwort.

Kann ich Geschenke zurückgeben oder umtauschen?

Ein generelles Rückgabe- oder Umtauschrecht gibt es nicht. Viele Händler nehmen aber gekaufte Waren aber kulanzweise zurück. Manche Händler haben auch ein Rückgabe- oder Umtauschrecht in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) vorgesehen. Dann hat der Kunde bei Vorliegen der Umtauschvoraussetzungen sogar einen Anspruch auf Rücknahme bzw. Umtausch des Geschenks. Einige Waren wie zum Beispiel Unterwäsche sind jedoch häufig vom Umtausch ausgeschlossen. Wer sich nicht sicher ist, sollte sich vor dem Kauf beim Händler erkundigen.

Anders ist dies grundsätzlich, wenn Geschenke im Internet, im Versandhandel, per Telefon oder E-Mail bestellt werden (sog. Fernabsatzgeschäfte). Der Kunde hat hier ein 14-tägiges Widerrufsrecht. Die Ware kann ohne Angabe von Gründen zurückgeschickt werden. Nach Ablauf der Widerrufsfrist ist eine Rückgabe jedoch nur mit Zustimmung des Händlers möglich. Das Widerrufs- und Rückgaberecht steht dem Kunden sogar dann zu, wenn die Ware einwandfrei ist und die Erwartungen des Kunden zu 100% erfüllt.

Die Ware ist mangelhaft. Welche Rechte habe ich?

Verbraucher haben beim Kauf neuer Waren einen zweijährigen Gewährleistungsanspruch. Tritt innerhalb dieser Frist ein Mangel auf, besteht Anspruch auf Reparatur oder Umtausch der Ware (sog. Nacherfüllungsanspruch), sofern der Mangel bereits bei der Übergabe der Ware vorhanden war. Schlägt die Nacherfüllung fehl, etwa weil der Mangel nicht repariert werden kann und der Verkäufer auch keine gleichwertige Ersatzware liefern kann, kann vom Vertrag zurückgetreten werden

Darüber hinaus gewähren viele Händler und Hersteller ihren Kunden auch Garantien. Eine Garantie tritt neben die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche des Kunden und greift in der Regel auch dann, wenn ein Mangel bei der Übergabe der Ware noch nicht vorgelegen hat, sondern erst nach einigen Monaten auftritt. Mit einer Garantie sichert der Händler oder Hersteller in der Regel somit eine gewisse Qualität und Haltbarkeit seiner Ware zu.

Nach Rücktritt vom Kaufvertrag. Muss man anstelle des Kaufpreises einen Gutschein akzeptieren?

Nein. Der Händler ist verpflichtet, den Kaufpreis zu erstatten. Ein Gutschein muss nicht akzeptiert werden.

Was ist, wenn die Ware schon benutzt wurde. Erhält man trotzdem den kompletten Kaufpreis zurück?

Ja, nach einem Rücktritt aufgrund eines nicht behebbaren Mangels muss der Händler in der Regel den vollen Kaufpreis erstatten. Unter Umständen muss jedoch ein Abzug für die durch die Nutzung erlangten Gebrauchsvorteile hingenommen werden.

Muss man die Ware zusammen mit der Originalverpackung zurückgeben?

Nein, der Händler kann bei berechtigten Reklamationen die Vorlage der Originalverpackung grundsätzlich nicht verlangen. Bei einem Umtausch aus Kulanz kann er den Umtausch allerdings davon abhängig machen, dass man auch die Originalverpackung zurückgibt.

Man erhält einen Gutschein geschenkt. Wie lange ist dieser gültig?

Das hängt von mehreren Faktoren ab. Die Ansprüche aus dem Gutschein unterliegen grundsätzlich der dreijährigen Regelverjährungsfrist. Ist auf dem Gutschein eine bestimmte Gültigkeitsfrist vermerkt, so kann er nur innerhalb dieser Frist eingelöst werden. Der Gültigkeitszeitraum muss nach der Rechtsprechung allerdings angemessen sein. Ist dieser zu kurz bemessen, ist die Regelung unwirksam und es gilt die dreijährige Regelverjährung.

Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer sollte der Gutschein aber trotzdem nicht einfach weggeworfen werden. Denn viele Händler nehmen Gutscheine häufig auch nach Ablauf der Gültigkeitsdauer entgegen, weil sie den Kunden nicht verlieren möchten. Fragen kostet hier jedenfalls nichts...

Kann ich meinen Gutschein weitergeben oder weiterverkaufen?

Grundsätzlich ja, und zwar selbst dann, wenn der Gutschein auf einen persönlich ausgestellt wurde. Die Weitergabe eines Gutscheins kann nur in bestimmten Fällen - bei Vorliegen eines berechtigten Interesses - untersagt oder beschränkt werden. So dürfen Fußballvereine beispielsweise die Weitergabe von Stadionkarten untersagen, wenn damit der Schwarzhandel eingedämmt werden soll oder die Einhaltung von Stadionverboten sichergestellt werden soll.

Bitte beachten: Die Informationen in diesem Artikel sind allgemeiner Art und können und sollen eine Rechtsberatung im Einzelfall nicht ersetzen. Die bei LAWMARKET.de registrierten Anwälte und Steuerberater helfen gerne weiter.

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