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Pressemitteilung

Wird das Urheberrecht durch die Setzung eines Links verletzt?

Kürzlich befasste sich das europäische Gericht mit der Frage, ob die Linksetzung zu einem geschützten Werk das Urheberrecht verletzt. Ein Anwalt für Urheberrecht informiert in dieser Pressemitteilung über die Entscheidung des Gerichts.
(PM) Berlin, 13.06.2014 - Durch das Urheberrecht geschützte Werke, wie z.B. Filme und Musik, werden im digitalen Zeitalter durch die Verbreitung über das Internet schnell einer großen Anzahl von Nutzern zugänglich. Die Problematik, dass Urheberrechte dabei durch das Anfertigen von Kopien verletzt werden können, ist dadurch in das Blickfeld der Öffentlichkeit geraten. Auch das öffentliche Zugänglichmachen geschützter Werke verletzt das Recht des Urhebers, wenn nicht hierzu eine konkrete Erlaubnis erteilt wurde.

Vor Kurzem musste sich das höchste europäische Gericht mit der Frage befassen, ob bereits eine öffentliche Wiedergabe vorliegt, wenn lediglich Links bereit gehalten werden, die zu den geschützten Werken führen, die auf anderen, externen Webseiten zur Verfügung gestellt wurden. Im Ergebnis hat der EuGH diese Frage verneint. Zwar stellt nach dem Urteil das Verlinken zu geschützten Inhalten grundsätzlich eine eigene Handlung der Wiedergabe dar, da hierdurch die Möglichkeit geschaffen werde, direkten Zugang zu diesen Werken zu erhalten. Dies erfolgt auch öffentlich aufgrund der unbestimmten und großen Anzahl der Nutzer der Webseite. Allerdings erfordert der entsprechende Gesetzestext, dass es einem Publikum zugänglich gemacht wird, das der Urheberrechtsinhaber bei seiner Erstveröffentlichung nicht erfassen wollte. Dies sei beim Verlinken nicht der Fall, da es sich bei dem ursprünglichen Zielpublikum um alle potenziellen Nutzer der Webseite handele. In dem zugrundeliegenden Fall war der Zugang zu dem Werk für alle Internetnutzer von Beginn an frei zugänglich. Somit wird durch die Verlinkung das Zielpublikum nicht geändert, da nach wie vor alle Internetnutzer Zugang zu dem Werk haben. Dies sei auch der ursprünglich beabsichtigte Adressatenkreis der Urheber gewesen.

Etwas anderes würde gelten, wenn der Link den Zugang zu einem geschützten Werk ermöglicht, das durch Schutzmaßnahmen vom öffentlichen Zugang ausgeschlossen wurde und die Verlinkung die Schutzmaßnahmen umgeht. Dies wäre der Fall, wenn ein Dritter ein geschütztes Werk öffentlich wiedergibt, ohne dazu berechtigt zu sein. Eine Verlinkung auf diese Wiedergabe wäre nicht mehr vom ursprünglichen Veröffentlichungswillen des Rechteinhabers erfasst und würde wohl demnach eine unzulässige Wiedergabe darstellen. Bei Fragen zur rechtssicheren Verlinkung oder Themen aus anliegenden Rechtsgebieten, sollte ein Anwalt für Urheberrecht kontaktiert werden.
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