Pressemitteilung, 17.06.2016 - 16:05 Uhr
Perspektive Mittelstand
Wie wird man Rentenberater?
(PM) Heidelberg, 17.06.2016 - Rentenberatung erfordert eine besondere Sachkunde im Recht der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung und in den übrigen Teilbereichen des § 10 Abs.1 Nr.2 RDG, Kenntnisse über Aufbau Gliederung und Strukturprinzipien der sozialen Sicherung sowie Kenntnisse der gemeinsamen, für alle Sozialleistungsbereiche geltenden Rechtsgrundsätze einschließlich des sozialrechtlichen Verwaltungsverfahrens und des sozialgerichtlichen Verfahrens (§ 11 Abs. 2 RDG). Die theoretische und praktische Sachkunde ist gegenüber der zuständigen Behörde nachzuweisen (§ 12 Abs. 3 RDG).Rentenberater Sachkundelehrgänge in Heidelberg und Münster vermitteln die hierfür erforderliche theoretische Sachkunde im Rahmen eines anerkannten Lehrgangs. Es werden verschiedene Formate angeboten, welche die im Gesetz mindestens erforderlichen 150 Zeitstunden bieten, wobei diese auf 12 oder 22 Wochen verteilt sind. Besonders schnell geht es mit einem Format in Heidelberg, welches seit 2009 angeboten wird. Hier werden die erforderlichen Stunden in nur 3 Lehrgangswochen mit je 6 Tagen absolviert. Je eine Woche pro Monat, so dass Teilnehmer bereits nach 3 Monaten die Abschlussprüfung belegen können. Zahlreiche Absolventen sind, trotz einer gewissen Kritik an diesem sogenannten Sprinterformat erfolgreich in die Selbständigkeit gestartet, oder haben berufliche Karriere gemacht. Es kommt auf den Lerntyp und die berufsbegleitenden Umstände an.Der Nachweis der praktischen Sachkunde erfolgt i.d.R. durch eine zweijährige qualifizierte Berufserfahrung bei einem Rentenberater (vgl. § 12 Abs. 3 Satz 2 RDG). Ausnahmen sind möglich, sofern glaubhaft nachgewiesen werden kann, dass man aufgrund adäquater praktischer Berufserfahrung in der Lage ist, die theoretischen Inhalte des Sachkundelehrgangs umzusetzen. Das dürfte wohl bei vielen bAV-Spezialisten, Sozialversicherungsfachangestellten, Steuerberatern, Angestellten von Zusatzversorgungseinrichtungen und anderen Berufsgruppen der Fall sein. Entschieden wird dies jedoch vom zuständigen Richter. Hinzu kommen noch die persönliche Eignung und Zuverlässigkeit des Antragstellers, die vom zuständigen Gericht geprüft wird. Damit sind insbesondere geordnete Vermögensverhältnisse, Interessenskonflikte in den Motiven und Vorstrafen gemeint.


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