Pressemitteilung, 03.07.2012 - 14:32 Uhr
Perspektive Mittelstand
Wie Gläubiger von Schlecker Zugriff auf vor der Insolvenz übertragenes Vermögen erhalten
(PM) Frankfurt am Main, 03.07.2012 - Gemäß Medienberichten soll Anton Schlecker, der als eingetragener Kaufmann für die Verbindlichkeiten von Schlecker mit dem Firmen- und auch seinem Privatvermögen haftet, 5 Monate vor der Insolvenz seiner Drogeriekette ein Firmengrundstück an seinen Sohn schenkungsweise übertragen haben. Zudem soll er im Jahr 2009 das Familien-Anwesen seiner Ehefrau geschenkt, und im Jahr 2008 ein Firmengrundstück seiner Tochter – ebenfalls im Rahmen einer Schenkung - übertragen haben. Der Insolvenzverwalter von Schlecker hat bereits mitgeteilt, „dass sämtliche Übertragungen, vor allem die der letzten vier Jahre, sehr genau überprüft werden".Zum Schutz der Gläubiger räumt die Insolvenzordnung in dem Paragraf 129 ff. einem Insolvenzverwalter die Möglichkeit ein, Rechtsgeschäfte, die die Gläubiger benachteiligen, unter bestimmten Voraussetzungen anzufechten, und bietet hierdurch einen Haftungsdurchgriff auf fremdes Vermögen. Rechtsfolge der Anfechtung ist, dass der Gläubiger den erlangten Vermögenswert an die Insolvenzmasse herauszugeben oder einen adäquaten Wertersatz hierfür zu leisten hat.Sofern sich bestätigen sollten, dass ein Grundstück schenkungsweise innerhalb von 4 Jahre vor Antragstellung veräußert wurde, ist diese Schenkung ohne weiteres anfechtbar (Paragraf 134 InsO), da es sich auch in der Familie Schlecker sicher nicht um gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke handelte. Unerheblich sind die Absichten des Schenkers sowie seine Vermögenslage zum Zeitpunkt der Zuwendung. Bei Grundstücksgeschäften ist der Zeitpunkt des anzufechtenden Rechtsgeschäftes der Tag, an dem die Eintragungsanträge beim Grundbuchamt eingehen.Anton Schlecker soll sich ein lebenslängliches Nutzungsrecht an der seiner Frau übertragenen Villa einräumen haben lassen. Aber auch derartige Rechtsgeschäfte, wie z.B. eine Schenkung unter Auflage oder eine gemischte Schenkung, die aus einem unentgeltlichen und einem entgeltlichen Bestandteil besteht, unterliegen der Anfechtung nach Paragraf 134 der Insolvenzordnung, wenn der Zweck des Geschäfts hauptsächlich in der unentgeltlichen Übertragung eines Gegenstandes besteht. Bei nicht teilbaren Gegenständen richtet sich der Rückgewähranspruch auf den Gegenstand selbst bzw. wird dem durch die Schenkung bevorzugten Gläubiger das Recht eingeräumt, durch Zahlung des Differenzbetrages zwischen entgeltlicher und unentgeltlicher Leistung den Rückgewähranspruch des Insolvenzverwalters abzuwenden. Außerhalb der Schenkungsanfechtung ermöglicht die Insolvenzordnung die Anfechtung von Rechtshandlungen innerhalb eines Dreimonatszeitraumes vor Antragstellung unter detailliert geregelten Voraussetzungen, insbesondere bei Kenntnis des bevorzugten Gläubigers von der Insolvenzreife des Schuldners. Bei nahestehenden Personen, insbesondere Familienangehörigen, wird diese Kenntnis – widerlegbar - vermutet. Entgeltliche Verträge mit Familienangehörigen können gemäß Paragraf 133 Abs. 2 der Insolvenzordnung angefochten werden, wenn der Vertrag nicht früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem Angehörigen zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, bekannt war. Handelte ein Schuldner in dem Vorsatz, seine übrigen Gläubiger zu benachteiligen, und war dies dem Gläubiger bekannt, so ist eine Anfechtung sogar rückwirkend für einen Zeitraum von 10 Jahren möglich. Dem Insolvenzverwalter von Schlecker bieten sich daher nach eingehender Durchsicht der in den vergangenen Monaten und Jahren zwischen Anton Schlecker und seiner Familie durchgeführten Vermögenstransaktionen vielfältige Möglichkeiten, auffällige Rechtsgeschäfte anzufechten, sofern die diesen zugrundeliegenden Vermögenswerte noch werthaltig und nicht mit bereits im Zeitpunkt der Übertragung bestehenden Rechten Dritter wertausschöpfend belastet sind.Weitere Informationen unter www.goetz-lautenbach-insolvenzverwaltung.de


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ÜBER GÖTZ LAUTENBACH

Götz Lautenbach ist Fachanwalt für Insolvenzrecht. Das Studium der Rechtswissenschaften absolvierte er an der Johann-Wolfgang Goethe Universität in Frankfurt am Main. Seit 1992 ist Götz Lautenbach als Rechtsanwalt zugelassen und kann auf eine 20jährige Berufserfahrung zurückgreifen. Das Tätigkeitsgebiet umfasst Insolvenzrecht, Sanierungsberatung und Restrukturierung. Die Kanzlei korrespondiert in Deutsch und Englisch. Götz Lautenbach ist unteren anderem Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Insolvenz und Sanierung im Deutschen Anwaltverein und im Verband Insolvenzverwalter Deutschlands e.V.