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Widerspruch von Versicherungsverträgen

BGH bestätigt in zwei Entscheidungen erneut die Möglichkeit des Widerspruchs auch mehrere Jahre nach Vertragsschluss
(PM) Göttingen, 18.03.2015 - In insgesamt zwei am 13.03.2015 veröffentlichten Entscheidungen des BGH vom 25.02.2015 (Az.: IV ZR 171/12 sowie Az.: IV ZR 468/14) hat der 4. Zivilsenat seine bisherige Rechtsprechung noch einmal bestätigt: Der Versicherungsnehmer kann dem Vertrag auch noch Jahre nach Abschluss widersprechen und in Folge dessen die vollständige Rückabwicklung erreichen.

So hatte der Kläger in dem Verfahren mit dem Az.: IV ZR 171/12 die Rückzahlung der geleisteten Versicherungsbeiträge einer im Jahre 2005 abgeschlossenen Lebensversicherung begehrt. Nachdem der Kläger bereits im Frühjahr 2011 den Vertrag gekündigt und er daraufhin den Rückkaufswert ausgezahlt bekommen hatte, erklärte er sodann im August 2011 den Widerspruch. Der BGH hat auch in diesem Fall erneut ausgeführt, dass der Widerspruch rechtzeitig ist, wenn der Versicherungsnehmer nicht alle erforderlichen Unterlagen nach § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG (a.F.) erhalten hat. Vor allem hat der 4. Zivilsenat aber auch noch einmal klargestellt, dass die grundsätzliche Möglichkeit des Widerspruchs nicht nur bei bestehenden, sondern insbesondere auch bei bereits gekündigten und vollständig abgewickelten Verträgen existiert.

Auch in der Entscheidung mit dem Az.: IV ZR 468/14, in welcher es um eine Kapitallebensversicherung aus dem Jahre 1996 ging, hat der BGH noch einmal betont, dass der § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG (a.F.) nach der Vorabentscheidung des EuGH vom 19.12.2013 auf Lebens- und Rentenversicherungen keine Anwendung findet. Demnach ist die dort geregelte einjährige Ausschlussfrist unbeachtlich und der Versicherungsnehmer kann auch heute noch den Widerspruch erklären.

Der BGH hat damit ein weiteres Mal bestätigt, dass das Widerspruchsrecht zu bestimmten Versicherungsverträgen fortbesteht. Dies nicht nur dann, wenn der Versicherungsnehmer z.B. nicht in schriftlich und drucktechnisch ausreichend deutlicher Form belehrt wurde, sondern auch, wenn er die erforderlichen Unterlagen nicht erhalten hat (Az.: IV ZR 171/12) oder wenn die Belehrung sonst nicht in ausreichender Form erfolgte (Az.: IV ZR 468/14).

Mit dem Widerspruch kommt es grundsätzlich zur Rückabwicklung des Vertrages und es können damit je nach Laufzeit sowie Art des Vertrages ggf. bedeutend höhere Auszahlungen erreicht werden, als dieses bei einer Kündigung oder bei einem Festhalten des Vertrages der Fall wäre. Denn schließlich erhält der Versicherungsnehmer alle seine bisher gezahlten Beträge einschließlich Zinsen zurück - anzurechnen ist lediglich der genossene Versicherungsschutz.
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