Pressemitteilung, 23.04.2016 - 10:58 Uhr
Perspektive Mittelstand
Widerrufsrecht bei Darlehensverträgen: Nach Gesetzesänderung droht Verlust der Ansprüche
(PM) Dachau, 23.04.2016 - Darlehensnehmer, die zwischen dem 1. November 2002 und 2010 ein Immobiliendarlehen aufgenommen haben, können sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei einer falschen Widerrufsbelehrung in bestimmten Fällen von ihrem alten Darlehensvertrag lösen und die alte Finanzierung rückabwickeln, ein neues Darlehen für die Restschuld aufnehmen und vom aktuellen Rekordtief der Kreditzinsen profitieren.Das betrifft auch Anleger, deren Finanzierung gar nicht mehr läuft, weil sie vorzeitig aus dem Vertrag ausgestiegen sind. Das kann für den Darlehensnehmer auch dann wirtschaftlich lohnend sein. Eine bereits gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung kann bei erfolgreichem Widerruf zurückverlangt werden.Nach Untersuchungen von Verbraucherschützern waren über 80 % der geprüften Widerrufsbelehrungen fehlerhaft.Der Bundestag hat allerdings am 18. Februar 2016 beschlossen, das „ewige Widerrufsrecht“ für ältere Verträge aus den Jahren 2002 bis 2010 auslaufen zu lassen. Damit setzt der Gesetzgeber die europäische Wohnimmobilienkredit-Richtlinie um. Das Gesetz tritt am 21. März 2016 in Kraft. Danach haben Verbraucher noch bis zum 21. Juni 2016 Zeit, von ihrem gegebenenfalls bestehenden Widerrufsrecht Gebrauch zu machen.Verbraucher, die einen Darlehensvertrag aus diesem Zeitraum abgeschlossen haben oder vorzeitig getilgt haben, sollten sich daher zeitnah durch einen Fachanwalt im Bankrecht beraten lassen, welche Ansprüche ihnen zustehen.Ein erfolgreicher Widerruf des Darlehensvertrages führt dazu, dass die gesetzliche 14-tägige Widerrufsfrist aufgrund der falschen Informationen nicht gilt. Damit konnte ein Widerruf noch Jahre nach Vertragsabschluss erfolgen. Diese ewige Widerrufsmöglichkeit wurde allerdings durch die aktuelle Gesetzesänderung beschränkt.Bei erfolgreichem Widerruf erhalten die Darlehensnehmer Nutzungsersatz für ihre bisherigen Zahlungen an die Bank, weil die Bank mit den Zins- und Tilgungsleistungen bis zum Widerruf wirtschaften konnte. Das hat der Bundesgerichtshof zuletzt ausdrücklich betont.  Der Klassiker unter den fehlerhaften Widerrufsbelehrung ist die Formulierung: „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung.“ Das Wort „frühestens“ suggeriert dem Darlehensnehmer fälschlicherweise, die Frist könne eventuell auch später beginnen.Eine Widerrufsbelehrung kann auch dann fehlerhaft sein, wenn sie die Rechtsfolgen des Widerrufs nicht erläutert oder falsch darstellt. Als unrichtig wurde beispielsweise eine Belehrung betrachtet, dass Zahlungen innerhalb von 30 Tagen nach Absendung der „Widerrufsbelehrung“ erstattet werden müssen. Tatsächlich hätte auf die Absendung der „Widerrufserklärung“ hingewiesen werden müssen.Ebenso kann ein Fehler vorliegen, wenn die Bank nicht auf die Rechtsfolgen des Widerrufs verbundener Geschäfte hingewiesen hat. Ergänzende Formulierungen, die für den Kreditnehmer verwirrend und unverständlich sind, machen eine Belehrung ebenso fehlerhaft. Hier bestehen noch verschiedene weitere Optionen für eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung. Betroffene Verbraucher sollten sich daher anwaltlich beraten lassen.   


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Die Rechtsanwälte der Prof. Dr. Thieler & Seitz Rechtsanwaltsgesellschaft mbH vertreten seit mehreren Jahren Kapitalanleger, Verbraucher, Unternehmer und institutionelle Investoren. Dabei wird jede Möglichkeit ausgeschöpft, kostspielige Prozesse zu vermeiden und außergerichtliche Regulierungen der Rechtsstreitigkeiten zu erzielen. Langjährige Erfahrung und kontinuierliche Fortbildung der Anwälte garantieren eine Vertretung auf höchstem fachlichen Niveau. Rechtsanwalt Seitz ist Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. Besondere Aufmerksamkeit erhielt er durch seine Vertretung von Kapitalanlegern in Massenverfahren gegen Banken und Finanzdienstleistungsunternehmen. Dabei kann er auf eine Vielzahl von erfolgreichen Verfahren zurückblicken und verfügt über einschlägige Erfahrung in außergerichtlichen und gerichtlichen Verhandlungen.