Wer mit seiner Werbung, seinen Angeboten oder seinem generellen
geschäftlichen Verhalten - wissentlich oder nicht - gegen das
Wettbewerbsrecht verstößt, läuft Gefahr, von Mitbewerbern abgemahnt zu
werden.
Was in einem solchen Fall zu tun ist, erläutert der Kölner Rechtsanwalt Rolf Becker in einem zweiteiligen Beitrag auf http://www.digitale-wertschoepfung.de.
Grundsätzlich gilt: In jedem Fall sollten Abmahnungen ernst genommen werden. Die Abmahnung zu ignorieren, kann selbst dann teuer werden, wenn die Gegenseite falsch liegt. Keine Reaktion bedeutet eine Ablehnung des Angebots, die Auseinandersetzung außergerichtlich mit einem
Unterlassungsvertrag zu regeln.
Dies sind typische Reaktionsmöglichkeiten auf Abmahnungen: Sind die Vorwürfe unberechtigt, weisen Sie die Abmahnung schriftlich zurück und lassen sich ggf. verklagen. Erkennen Sie den Wettbewerbsverstoß an, akzeptieren Sie die Abmahnung, indem Sie eine Unterlassungserklärung unterzeichnen und einer Zahlungsaufforderung nachkommen. Eine Modifikation kann sinnvoll sein.
Rechtsanwalt Becker rät dazu, angemessene Fristen unbedingt einzuhalten. Ist dies nicht möglich, sollte der Abmahner zeitnah um Fristverlängerung gebeten werden. Bei Bedenken, das Verfahren alleine durchzustehen, sollte juristischer Beistand eingeholt werden, denn ein zu weit gehendes Verlangen kann den betroffenen Unternehmer erheblich in seiner geschäftlichen Entfaltung einschränken.
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