Der Fall betraf eine Werbeanzeige für einen Mercedes-Benz SLK. Die Klägerin, ein Verband, nahm den Hersteller auf Unterlassung in Anspruch, da dieser es versäumt habe, in der Werbung Angaben zu CO2-Emissionen gemäß der Pkw-EnVKV zu machen.
(PM) Saarbrücken, 02.04.2015 - Diese Werte müssen stets für das in einer der Werbung genannte Fahrzeugmodell angegeben werden. Die Pkw-EnVKV definiert den Begriff „Modell“ als Handelsbezeichnung eines Fahrzeugs, bestehend aus Fabrikmarke, Typ sowie gegebenenfalls Variante und Version eines Personenkraftwagens. Demnach sei im zu entscheidenden Fall jedoch gerade kein bestimmtes Modell beworben worden, da der „Mercedes-Benz SLK“ z. B. in den Varianten bzw. Versionen „SLK 200“, „SLK 250“ und „SLK 350“ angeboten werde. Die Pflichtangaben wären nur dann erforderlich gewesen, wenn die Beklagte für eine dieser Versionen, z. B. den „SLK 200“ geworben hätte.
Dieser Auslegung stehe nicht entgegen, dass laut der Verordnung Angaben zum Kraftstoffverbrauch nicht erforderlich sind, wenn nicht für ein bestimmtes Modell, sondern lediglich für die Fabrikmarke geworben wird. Hieraus könne nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass in einem solchen Fall die CO2-Werte angegeben werden müssen.
Fazit
Die Entscheidung enthält eine wichtige Klarstellung für Kfz-Hersteller und –Händler. Bislang war nicht klar ersichtlich, ob Emissionswerte in der Werbung anzugeben sind, wenn zwar nicht nur für die Fabrikmarke, jedoch auch nicht für ein bestimmtes Modell geworben wird. Insbesondere stellte sich in diesen Fällen die Frage, welche Werte hier angegeben werden müssen, bzw. ob ein Wertebereich genannt werden muss. Aufgrund des Urteils des BGH ist nun geklärt, dass die Pflichtangaben nur dann erforderlich sind, wenn für ein ganz bestimmtes Modell geworben wird. In diesen Fällen kommen folglich auch nur bestimmte Werte in Frage.