Pressemitteilung, 14.07.2008 - 13:18 Uhr
Perspektive Mittelstand
PKW-Anhänger als Werbefläche im Straßenverkehr, Wettbewerbsrecht aktuell, Rechtsanwalt Dominic Döring, Gießen,
(PM) , 14.07.2008 - informiert: Der Bundesgerichtshof musste sich 2006 mit der Frage auseinander zusetzen ob Werbung auf Kfz-Anhängern auf der Straße einen Wettbewerbsverstoß darstellt.(BGH, Urteil vom 11. 5. 2006 - I ZR 250/03 - Kraftfahrzeuganhänger mit Werbeschildern;)Die Richter urteilten, dass das Abstellen eines Kraftfahrzeuganhängers mit Werbeschildern bzw. Werbeaufdruck im öffentlichen Verkehrsraum, ohne im Besitz einer Sondernutzungserlaubnis zu sein, nicht den Tatbestand des § 4 Nr. 11 UWG erfüllt.In dem Fall ging es um zwei Kraftfahrzeuganhänger, an denen Werbeschilder für einen Gaststättenbetrieb angebracht waren. Diese Anhänger standen im öffentlichen Verkehrsraum der Stadt Frankfurt am Main. Eine Erlaubnis nach dem Hessischen Straßengesetz hatte die Beklagte nicht eingeholt. Der Bundesgerichtshof hat dabei ausdrücklich offen gelassen, ob die Beklagte mit der Aufstellung von Kraftfahrzeuganhängern mit Werbeschildern im öffentlichen Verkehrsraum gegen § 16 HessStrG verstoßen habe, weil es sich hierbei um eine erlaubnispflichtige Sondernutzung handele und die Beklagte nicht über eine entsprechende Erlaubnis verfüge. Das Gericht hat also nur festgestellt, dass ein Mitbewerber hieraus keinen Anspruch hat, eine Abmahnung auszusprechen – sprich von seinem Konkurrenten verlangen kann, dass der Anhänger weggefahren, bzw. demontiert wird - mehr nicht.In der Online-Presse liest sich die Entscheidung aus dem Jahre 2006 scheinbar wie ein Freibrief für Anhänger-Werbung. Das kann für den Halter teuer werden. Ich wage hier die vorsichtige Annahme, dass sich hier zahlreiche Autoren geirrt haben. So ist teilweise zu lesen, der BGH habe damit „Reklame am Straßenrand erlaubt“ oder er habe „die Reklameträger (Werbeanhänger) jetzt ausdrücklich als zulässig bezeichnet. Aber diese Auffassung geht deutlich zu weit. Im konkreten Fall stellte der Anhänger mit Werbung im Straßenverkehr lediglich keinen Wettbewerbsverstoß dar. Es herrscht erhebliche Verwirrung darüber was mit einem Anhänger alles geschehen darf und was nicht. Nach dem Straßenverkehrsrecht darf ein Anhänger gem. § 12 StVO, dort Nummer 3b, ohne Zugfahrzeug nicht länger als zwei Wochen geparkt werden. Diese Vorschrift gilt, ohne weiteres, aber nur für einen „nackten“, werbelosen Anhänger.Halten wir fest: Es bedarf einer Sondernutzungserlaubnis nach dem Straßengesetz (z.B. HessStrG).Eine solche wird aller Erfahrung nach nicht erteilt. „Generell nicht genehmigungsfähig!“ heißt es uni sono.Wird ein Anhänger mit Werbung auf einem Privatgrundstück aufgestellt und die Werbung sichtbar und öffentlich platziert, klopft vielleicht bald die Bau-Behörde an. Nun ist – jedenfalls gedanklich juristisch – eine Werbetafel entstanden und diese muss sich an den Bau-Vorschriften und Bestimmungen über Werbeflächen messen lassen.Die Mobilität des Anhängers spielt dann einen untergeordnete Rolle.In größeren Städten sind Mitbewerber nun dazu übergegangen statt der wettbewerbsrechtlichen Abmahnung, die so nicht funktioniert, die Anhänger-Halter beim Ordnungsamt anzuschwärzen. Ein Nebeneffekt der Selbstregulierung des Marktes?Alles in allem sollte man sich vorab bei den Behörden informieren und rechtliche Beratung einholen, den Anpreisungen der Anhängerindustrie kritisch gegenüberstehen und seine Investitionen überdenken. Die Situation für Werbung auf Kraftfahrzeugen ist übrigens viel unproblematischer!Das Urteil im Volltext unter www.anwaelte-giessen.de