Pressemitteilung, 01.07.2016 - 16:36 Uhr
Perspektive Mittelstand
Wenn Pensionskassen Renten kürzen
Deutschlands größte Pensionskasse, der BVV Versicherungsverein des Bankengewerbes a.G. und die Neue Leben Pensionskasse AG kürzen zukünftige Versicherungsanwartschaften der bei ihnen versicherten Arbeitnehmer. Ein Tabubruch mit weitreichenden Folgen.
(PM) Bad Feilnbach, 01.07.2016 - Bei Pensionskassen steht eine zweistellige Zahl unter Manndeckung. Von einer Manndeckung spricht die Finanzaufsicht, wenn sie mit Unternehmen, bei denen sie auf zu hohe Risiken gestoßen sind, einen intensivierten, aufsichtsrechtlichen Dialog startet, erklärte Felix Hufeld, Präsident der Finanzaufsicht BaFin im Interview der Wochenzeitung „Die Zeit“. Aufgrund der hohen Zahl der unter Manndeckung stehenden Pensionskassen ist eher wahrscheinlich, dass über kurz oder lang andere dem Beispiel der Tabubrecher folgen werden.Müssen Arbeitnehmer Kürzungen hinnehmen, wenn ihnen bei Vertragsabschluss höhere Leistungen versprochen wurden?Diese Frage ist durch das Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) 3 AZR 617/12 längst geklärt. In seinem Leitsatz zur Urteilsbegründung gibt das Gericht folgendes bekannt: „Hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zugesagt, die über eine Pensionskasse durchgeführt werden und macht die Pensionskasse von ihrem satzungsmäßigen Recht Gebrauch, Fehlbeträge durch Herabsetzung der Leistungen auszugleichen, hat der Arbeitgeber dem Versorgungsempfänger gegenüber auch dann im Umfang der Leistungskürzungen einzustehen, wenn er auf die Verwaltung des Vermögens und die Kapitalanlage der Pensionskasse sowie auf deren Beschlussfassungen keinen Einfluss nehmen konnte.“ Leistungskürzungen sind nur dann zulässig, wenn ein Arbeitgeber selbst hinreichend gewichtige Gründe für Kürzungen geltend machen kann (z.B. eine wirtschaftliche Fehlentwicklung des Betriebs u.s.w.). Wie sich die wirtschaftliche Lage einer Pensionskasse darstellt und ob diese wegen ihrer wirtschaftlichen Lage Leistungen herabsetzt, ist dabei nicht maßgeblich, so begründet der 3. Senat seine Entscheidung, in der ein Arbeitgeber zur Zahlung von laufenden Renten an einen Arbeitnehmer wegen einer Leistungsherabsetzung einer Pensionskasse verurteilt wurde. Das BAG lies den beklagen Arbeitgeber in seiner Urteilsbegründung wissen, dass er seiner gesetzlichen Einstandspflicht auch dadurch nicht entkommen kann, wenn er bei Vertragsabschluss auf die jeweils gültige Satzung, den jeweils gültigen Tarif oder die jeweils gültige Leistungsrichtlinie der Pensionskasse verwiesen hat. Das Bundesarbeitsgericht schließt nämlich Verweisungen auf in Pensionskassen-Satzungen geregelte Leistungsherabsetzungs-Rechte kategorisch aus.Arbeitnehmer sind fein rausSie müssen die Kürzungen in aller Regel nicht anerkennen. Betroffenen kann geraten werden, Fehlbeträge feststellen und sich vom Arbeitgeber bestätigen zu lassen, dass er für die ermittelten Fehlbeträge aufkommt. Wenn nicht, bleibt den Arbeitsvertragsparteien meistens noch die Alternative, sich über eine Aufhebung der betrieblichen Altersversorgung und eine Auszahlung des Altersversorgungsguthabens an den Arbeitnehmer zu einigen. Dabei fallen jedoch in aller Regel gesetzliche Abgaben an.Können Arbeitgeber Schadenersatz verlangen?Hat ein Arbeitgeber für Fehlbeträge aufzukommen, entsteht ihm ein finanzieller Schaden. Er wird daher prüfen, ob die Voraussetzungen für Schadenersatzforderungen vorliegen. Schadenersatzforderungen können sich z.B. gegen Versicherungsmakler ergeben, wenn nachgewiesen werden kann, dass die wirtschaftliche Tragfähigkeit einer Pensionskasse nicht ausreichend geprüft wurde. Ersatz kann in Betracht kommen, wenn Arbeitgeber nicht über das Geschäftsmodell und nicht über Leistungskürzungsrechte von Pensionskassen aufgeklärt wurden. Schadenersatz lässt sich begründen, wenn ein Anbieter einem Arbeitgeber ohne Rechtsaufklärung einen Formularvertrag zur Verfügung gestellt hat, auf dessen Grundlage der Arbeitgeber gegenüber seinem Arbeitnehmer einstandspflichtig ist. Das ist besonders gravierend, weil die unterschiedliche Haftungsregelungen zulassen, nach denen entweder größere oder kleinere wirtschaftliche Risiken zu tragen sind.


ANSPRECHPARTNER/KONTAKT

FINEON Unternehmensberatung GmbH
Herr Ralf Liebl
Am Heilholz 46
83075 Bad Feilnbach
+49-8066-4299861
rentenberater@fineon.de
www.fineon.de


ÜBER FINEON UNTERNEHMENSBERATUNG GMBH

FINEON berät interdisziplinär auf dem Gebiet der betrieblichen Altersversorgung. Als Inhaber der Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Versicherungsberatung vertreten wir unsere Mandanten in Deutschland und Österreich gegenüber Versicherungsgesellschaften, Pensionskassen und Pensionsfonds. Als registrierter Rentenberater verfügen wir über eine behördliche Zulassung zur Rechtsberatung auf dem Gebiet der betrieblichen Altersversorgung.