Pressemitteilung, 14.02.2011 - 12:31 Uhr
Perspektive Mittelstand
Wenn Inkassofirmen mit kostenlosem Inkasso werben.
Kostenloses Inkasso - nur wer hier tatsächlich hinterfragt, wie denn die Gebühren entstehen und ob diese angefallen sind, ist auf der sicheren Seite. Ansonsten kann Besuch vom Staatsanwalt drohen!
(PM) Offenbach am Main, 14.02.2011 - Seit einigen Jahren stellt das Inkassounternehmen Agens WFI Inkasso, aus Offenbach am Main, Inhaber Thomas Buck, fest, dass von Privatpersonen, und verstärkt von Unternehmen und Dienstleistern, Inkassodienstleistungen für “umsonst“ angefragt werden. Zahlreiche Rechtsdienstleister werben ja damit. Dies ist ein Trugschluss wie der Inhaber von Agens WFI Inkasso mitteilt. Zunächst muss man erkennen, was für eine Dienstleistung den hier angeboten wird. Es handelt sich bei einer Beauftragung eines Inkassounternehmens um einen Rechtsbesorgungsvertrag. Dieser ist die Grundlage des Handelns. Da ja bekanntermaßen die ausführenden bzw. die das Mandat übernehmenden Unternehmen hier nicht von der Hand in Mund leben können wird der Schuldner bzw. säumige Zahler nicht nur mit der Hauptforderung, den Mahnspesen und der Zinsen konfrontiert sondern auch mit einer so genannten “Inkassogebühr“, der Einnahmequelle für Inkassounternehmen. Die Inkassogebühr ist in der Regel immer am Rechtsanwaltvergütungsgesetz angelehnt. D. h. im Einzelnen, dass der Vergütungsanspruch (inzwischen von den meisten Gerichten in der BRD) anerkannt ist. Die Höhe richtet sich tatsächlich auch und vor allem im besonderen Maße an den Aufwand welcher bei der Beitreibung entsteht. Man kann hier von einer Gebühr in Höhe von 1,2 bis 2,5 nach der Vergütungstabelle ausgehen. Um hier jedoch den Gebührenanspruch vom Schuldner zu erhalten muss dieser natürlich auch entstanden sein denn diese Gebühren sind ja “Verzugsschaden“ und somit erstattungsfähig. Und hier liegt auch schon das Problem bzw. der strafrechtliche Aspekt. Inkassofirmen welche zuvor mit kostenlosem Inkasso werben, hier aber nur dem Schuldner die Gebühren belasten (auch wenn an Erfüllungsstatt abgetreten) handeln laut Buck, strafbewertend. Es kann nur ein Anspruch geltend gemacht werden wenn dieser tatsächlich auch entstanden ist, dem Auftraggeber berechnet wurde. Geschieht dieses nicht, so fehlen die gesamten Anspruchsgrundlagen und der rechtliche Erstattungsanspruch. Hier sollte schleunigst durch den Gesetzgeber eine Regelung getroffen werden da hier ein sonst sehr gut funktionierendes Rechtssystem ausgehebelt und im großen Stil zum Vergehen animiert. Nicht umsonst können dubiose Unternehmen welche scheinbar als Inkassounternehmen zugelassen und registriert sind Massenhaft nicht entstandene Gebühren beitreiben. Immerhin bezahlen nach Untersuchungen schließlich ca. 30% der von solchen Firmen angeschriebenen Personen die angemahnten Beträge. Kurzum, wer mit Inkasso Kostenlos wirbt macht sich nach Meinung von Buck strafbar. Es liegt natürlich am Gläubiger zu hinterfragen was er denn tatsächlich will. Klar, die notleidende Forderung, ohne wenn und aber. Hier wie in anderen Branchen gilt jedoch, was nichts kostet, kann auch nichts sein. Auch muss der Gläubiger sich darüber im Klaren sein, dass auch das Inkassounternehmen zum Image des Gläubigers passen sollte. Ein Rechtsdienstleister welcher in sämtlichen Foren negativ auffällt prägt auch das Gesicht des Mandanten nach außen. In einer inzwischen doch wohl besser aufgeklärten Welt ist auch der Schuldner nicht mehr nur ein willfähriges Lamm welches ohne weiteres auf die Schlachtbank geht. Auch die Schuldner welche von solchen Firmen Post erhalten sollten hier Widerspruch gegen die Gebühren einlegen und den Nachweiß verlangen ob denn diese tatsächlich angefallen sind. Mehr Infos unter www.agens-wfi-inkasso.de


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Herr Thomas Buck
Hermann-Steinhäuser-Str. 43-47
63065 Offenbach am Main
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