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Pressemitteilung

Neuer Gesetzesentwurf: Weiter keine Planungssicherheit für Unternehmen bei der Vorsatzanfechtung

Bremer Inkasso GmbH: Die Rechtsunsicherheit bleibt bestehen
(PM) Bremen, 21.10.2015 - In der deutschen Insolvenzordnung (InsO) mit ihren 379 Paragraphen ist alles in Bezug auf die ‚Insolvenz‘ geregelt. Die Insolvenz ist ein komplexer und in ihren Auswirkungen oft sehr nachhaltiger Umstand, das weiß jeder, der unmittel- oder mittelbar davon betroffen war oder ist. Im dritten Abschnitt des dritten Teils der InsO ist in den §§ 129-147 die Insolvenzanfechtung geregelt. Mitte 2013 wurde im Koalitionsvertrag festgeschrieben, dass man das Insolvenzanfechtungsrecht im Interesse der Planungssicherheit des Geschäftsverkehrs auf den Prüfstand stellen wolle. Dabei ist die Planungssicherheit in unmittelbarem Zusammenhang mit der s. g. Vorsatzanfechtung zu begreifen.

Nun endlich, am 29. September 2015, hat die Bundesregierung den ‚Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz‘ beschlossen.
Bernd Drumann, Geschäftsführer der Bremer Inkasso GmbH, beantwortet Fragen zum Gesetzesentwurf bzgl. Vorsatzanfechtung:

Der Gesetzgeber plant eine Verkürzung der Fristen für bestimmte Fälle der Vorsatzanfechtung von bisher zehn auf vier Jahre. Welche Vorteile bringt das dem Gläubiger?

„Aus meiner Sicht ist die Verkürzung der Frist ‚bei Lichte betrachtet‘ kein wirklicher Gewinn für die Unternehmer. Jedenfalls leistet die Verkürzung keinen Betrag dazu, den eklatanten Verlust der Rechtssicherheit, der mit der Vorsatzanfechtung einhergeht, auszugleichen. Besonders für mittelständische und kleine Unternehmen ist das Leben unter diesem ewig drohenden ‚Damoklesschwert der Insolvenzanfechtung‘ eine tägliche Gratwanderung. Gefühlt mag hier eine Entlastung erfolgen – in der Praxis jedoch nicht. Die mit Abstand meisten Insolvenzanfechtungen erfassten in der Vergangenheit Anfechtungszeiträume von kaum mehr als 4 Jahren. Der Gesetzgeber gibt den Gläubigern damit m. E. lediglich ein besseres Gefühl. Mehr aber nicht.“

Müssen Unternehmer (wie Dienstleister, Warenlieferanten, Handwerker) oder auch Privatpersonen weiter mit Anfechtungen durch Insolvenzverwalter rechnen, wenn der Gesetzesentwurf umgesetzt wird?

„Ja, leider, denn der Gesetzesentwurf enthält weiterhin eine große Schwachstelle: die fehlende Konkretisierung der Anfechtungsvoraussetzungen. Für alle, die am Wirtschaftsleben beteiligt sind, muss genau vorhersehbar sein, ob eine Anfechtung droht oder eben nicht. Genau das ist auch weiterhin nicht gewährleistet.

Wie soll ein Handwerker genau erkennen, ob sein Kunde denn nun im Sinne der §§ 130, 131 und 133 InsO zahlungsunfähig ist oder nicht? Dazu sind nicht einmal Gerichte ‚einwand-frei‘ in der Lage, die sich mit Anfechtungsprozessen auseinandersetzen. Sie kommen bei der Bewertung der Frage, ob der Unternehmer Kenntnis von Umständen hatte, die zwingend auf eine Zahlungsunfähigkeit schließen ließen, zu völlig unterschiedlichen Ergebnissen. Daran wird sich mit diesem Gesetzesentwurf auch in der Zukunft nichts ändern.

Der Gesetzgeber plant für die Zahlungsvereinbarung oder eine dem Kunden gewährte Zahlungserleichterung eine klare Regelung. Ist das ein Vorteil für den Gläubiger?

„Ja, diese Änderung ist tatsächlich für die Gläubiger ein Vorteil. In dem Gesetzesentwurf heißt es: ‚Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte‘. Nun wird die Zukunft zeigen müssen, wie Insolvenzverwalter und Gerichte damit umgehen.

Statt „drohender Zahlungsunfähigkeit“ sieht der Entwurf für bestimmte Fälle vor, dass es jetzt des „Eintritts der Zahlungsunfähigkeit“ bei der Vorsatzanfechtung bedarf. Wie wirkt sich das aus?

„Der Übergang von der drohenden zur tatsächlichen Zahlungsunfähigkeit ist fließend. Eine klare Unterscheidung beider Zustände gibt es m. E. nicht. Daher wird auch kein Unterschied zum bisher geltenden Recht zu spüren sein. Das gilt jedenfalls so lange, wie die eine oder andere Schattierung der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners anhand von Beweisanzeichen (Indizien) durch den Unternehmer beurteilt werden soll. Zu dieser Bewertung sind, wie gesagt, m. E. nicht einmal Rechtsanwälte, Insolvenzverwalter oder Richter verlässlich in der Lage: Welche Kenntnis hatte der Unternehmer von was, drohte die Zahlungsunfähigkeit nur, war sie schon eingetreten, oder trat sie im Moment der Drohung ein….? Ein Unding! Wie soll ein Unternehmer so eine Bewertung in Bezug auf die Vorsatzanfechtung vornehmen? Das ist weiterhin niemandem mit gesundem Menschenverstand zu vermitteln.“
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