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Pressemitteilung

Dem „Leben“ geht es an den Kragen: Warum kippt die ERGO Lebensversicherungen auf die „Müllkippe“

Das Ende der klassischen Lebensversicherung ist besiegelt, tausende Mitarbeiter müssen gehen, berichtet welt.de dieser Tage.
(PM) Dresden, 08.07.2016 - Tatsächlich hat der neue Vorstandsvorsitzende der ERGO Versicherung, Markus Rieß, bekannt gegeben, dass Neugeschäft im „Leben“-Bereich nur noch über fondgebundene oder kapitalmarktnahe Produkte erfolgen wird, der Klassiker – die Lebensversicherung mit Garantiezins – aber ausgedient habe. Allerdings gilt, „pacta sund servanda“, was heißt: Verträge sind zu halten.

Der Versicherer kann also bestehende Verträge nicht einfach verschwinden lassen, sondern ist an die vertraglich vereinbarten Versprechen gebunden. Daher gilt auch in Zukunft weiter: Wird eine Lebensversicherung ausgezahlt, so stellt sich nicht selten die Frage: Stimmt der Betrag eigentlich? Dies umso mehr als die Auszahlungssumme auch Bestandteile enthält, die wenig griffig sind. Gemeint ist hier die Bewertungsreserve.

Bewertungsreserven sind im Rechnungswesen die nicht aus der Bilanz ersichtlichen Bestandteile des Eigenkapitals. Sie können sowohl durch eine Unterbewertung von Vermögen als auch durch eine Überbewertung von Schulden entstehen, erläutert Rechtsanwalt Friedrich Cramer.

Seit 2008 erhalten Versicherte, deren Vertrag ausläuft oder die ihre Police vorzeitig kündigen, prinzipiell 50 Prozent der Bewertungsreserven. 2014 wurde die Beteiligung der Kunden an den Bewertungsreserven auf Geheiß der Politik aber deutlich gekappt. Es ging um eine Kürzung für die ca. 90 Mio Lebensversicherungen von ca. 32 Mrd €: So dürfen die Unternehmen Kursgewinne aus festverzinslichen Papieren nur noch ausschütten, wenn Garantiezusagen für die restlichen Versicherten auch sicher sind. Damit soll die Branche stabilisiert werden. Versicherern fällt es wegen der Niedrigzinsen immer schwerer, die hohen Garantien für Altkunden zu erwirtschaften.

Fragen Sie den Versicherer nach den Berechnungskriterien, ist die Antwort regelmäßig vorhersehbar, so Rechtsanwalt Cramer. Es wird auf ein verursachungsorientiertes Verfahren verwiesen, das als solches von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistung (BaFiN) auf seine Richtigkeit geprüft worden sei. Mehr sei mit Rücksicht auf das Geheimhaltungsinteresse nicht zu offenbaren. Im Februar 2015 verneinte der BGH insofern einen reinen Auskunftsanspruch.

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 02.12.2015 – IV ZR 28/15 dann festgestellt, dass ein Auskunftsanspruch besteht, wenn dieser einem Leistungsanspruch dient: „Auf dieser Grundlage durfte das Berufungsgericht einen Auskunftsanspruch des Klägers jedenfalls nicht mit der gegebenen Begründung verneinen. Namentlich kann der Kläger die für die Berechnung des von ihm geltend gemachten höheren Anteils an den Bewertungsreserven erforderlichen Informationen nicht ohne weiteres dem Geschäftsplanmuster für die Überschussbeteiligung gemäß dem Rundschreiben der BaFin 10/2008 (VA) vom 25.September 2008 entnehmen und schon gar nicht seinen Anspruch selbst berechnen. Dieser Mustergeschäftsplan besteht allein bezüglich der hier maßgeblichen Ziff.3.11 (Beteiligung an den Bewertungsreserven) aus sieben Seiten mit elf Unterpunkten. Dort sind verschiedene Formeln und Alternativen für die Berechnung der Bewertungsreserve genannt, die dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer ohne Kenntnis der für seinen Vertrag maßgeblichen Parameter eine Berechnung des ihm zustehenden Anteils an den Bewertungsreserven nicht erlauben. Angesichts der außerordentlichen Komplexität der in dem Mustergeschäftsplan der BaFin vorgesehenen Berechnungswege ist es ihm auch nicht zuzumuten, aus dem umfangreichen Text heraus einzelne von ihm benötigte Informationen näher zu konkretisieren. Dies setzte voraus, dass sich die eigentliche Berechnung der Bewertungsreserve bei Mitteilung einzelner Parameter ohne weiteres aus dem Mustergeschäftsplan der BaFin entnehmen ließe. Dies ist indessen nicht der Fall.

[…]
Ein Auskunftsanspruch des Klägers scheidet auch nicht deshalb aus, weil bereits feststünde, dass ein weiterer Zahlungsanspruch nicht in Betracht kommt (vgl. Senatsurteil vom 11. Februar 2015 -IV ZR 213/14, VersR 2015, 433 Rn. 26). Der Kläger geht von einem weiteren Zahlungsanspruch von jedenfalls 8.791 € aus. Ob und gegebenenfalls in welcher Höhe dieser besteht, lässt sich derzeit nicht endgültig beurteilen.

[…]
Eine Erfüllung des Auskunftsanspruchs ist durch die Schreiben der Beklagten vom 20. Dezember 2012, mit denen sie nur den isolierten Betrag der Schlusszahlung aus Bewertungsreserven mitgeteilt hat, sowie vom 10. September 2013, mit denen die Beklagte lediglich abstrakte Ausführungen zur Zuteilung der Bewertungsreserven gemacht hat, jedenfalls nicht eingetreten“.

Verweis Bundesgerichtshof, Pressestelle: juris.bundesgerichtshof.de/cgibin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&nr=73123&pos=2&anz=582

Die Rechtssache wurde von Cramer Rechtsanwälte nach Zurückverweisung vor dem Oberlandesgericht Köln – unter Beachtung der Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs – neu verhandelt und mit einem Vergleich beendet.
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ZUM AUTOR
�BER FRIEDRICH CRAMER

Rechtsanwalt Cramer ist seit 1992 als Rechtsanwalt zugelassen. Von 1993 bis Ende 2006 war er als Partner einer größeren überörtlichen Sozietät mit Schwerpunkt Wirtschaftsrecht national und international tätig. Er ...
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