Pressemitteilung, 25.02.2008 - 11:52 Uhr
Perspektive Mittelstand
WAGNER HALBE Rechtsanwälte - Köln: Kündigungsschutz und Beschäftigungsanspruch der Mitglieder der Jugendvertretung
(PM) , 25.02.2008 - In Betrieben, in denen ein Betriebsrat existiert und in denen in der Regel zumindest 5 Arbeitnehmer zur Berufsausbildung beschäftigt sind, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist nach den Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes eine Jugend- und Auszubildendenvertretung zu wählen. Die Jugend- und Auszubildendenvertretung vertritt die Interessen der Auszubildenden sowie die der übrigen jugendlichen Arbeitnehmer. Dies zum einen gegenüber dem Betriebsrat und zum anderen gemeinsam mit dem Betriebsrat gegenüber dem Arbeitgeber. Häufig sehen sich die Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung jedoch der Gefahr ausgesetzt, vom Arbeitgeber gerade wegen ihres Engagements abgestraft zu werden. Hiervor schützt das Gesetz. So genießen Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung besonderen Schutz vor Kündigungen des Arbeitgebers. Die Kündigung bedarf in jedem Fall der vorherigen Zustimmung des Betriebsrats. Fehlt die Zustimmung des Betriebsrats, ist die vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung schon allein aus diesem Grunde unwirksam. Zudem haben die Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung über das Ende ihres Ausbildungsverhältnisses hinaus, § 78a Abs. 2 BetrVG (Betriebsverfassungsgesetz). Möchte der Azubi nach Ende des Ausbildungsverhältnisses weiter beschäftigt werden, so muss er dies innerhalb der letzten drei Monate vor vertraglicher Beendigung des Ausbildungsverhältnisses schriftlich vom Arbeitgeber verlangen. Bereits mit dem schriftlich geäußerten Verlangen gilt für die Zeit nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses ein unbefristetes Vollzeitarbeitsverhältnis als begründet, ohne dass es hierzu noch einer Zustimmung seitens des Arbeitgebers bedarf. Fazit: Engagieren Sie sich! Ein Engagement in der Jugend- und Auszubildendenvertretung lohnt sich doppelt. Neben der Freude, die es bereitet, sich für die Belange des Betriebs und der Kollegen einzusetzen, werden Sie noch dazu bei erfolgreichem Abschluss Ihrer Ausbildung mit der Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis belohnt. Sanktionen seitens Ihres Arbeitgebers haben Sie nicht zu befürchten. Sie werden insoweit umfassend von den gesetzlichen Bestimmungen geschützt.Der Beitrag ist Teil des Wagner Halbe Online-Lexikons zum Kündigungsschutz im Arbeitsrecht auf www.onlinelexikon-arbeitsrecht.de. Das Online-Lexikon zum Kündigungsschutz im Arbeitsrecht soll dem geneigten Leser die zentralen Begriffe des Kündigungsschutzes leicht verständlich erklären und sowohl dem Arbeitgeber als auch dem von einer Kündigung betroffenen Arbeitnehmer Kündigungsschutztatbestände aufzeigen. Das Lexikon befindet sich im Aufbau und wird ständig erweitert und aktualisiert. Mehr hierzu auch auf www.wagnerhalbe.de Wagner Halbe Rechtsanwälte - KölnRechtsanwalt Jörg Halbe, LL.M. oec.Poll-Vingster-Straße 105 51105 Kölnwww.wagnerhalbe.de info@wagnerhalbe.de Fon +49 (0)221 - 460 233 13Fax +49 (0)221 - 460 233 22