Pressemitteilung, 17.01.2008 - 10:54 Uhr
Perspektive Mittelstand
Wagner Halbe Rechtsanwälte - Köln: Kündigungsschutz und Arbeitnehmerrechte für Heimarbeiter
(PM) , 17.01.2008 - Heimarbeiter haben arbeitsrechtlich lediglich einen arbeitnehmerähnlichen Status und werden Arbeitnehmern nur in einzelnen Bereichen gleichgestellt. Nach dem Willen des Gesetzgebers bedürfen jedoch auch Heimarbeiter wegen ihrer wirtschaftlichen Abhängigkeit vom Auftraggeber eines besonderen Schutzes. Dieser kommt ihnen über das Heimarbeitsgesetz (HAG) zuteil. So enthält das HAG insbesondere Bestimmungen zum Arbeits-, Entgelt- und Kündigungsschutz des Heimarbeiters.Das Kündigungsschutzgesetz selbst findet auf Heimarbeit keine Anwendung. Der Heimarbeiter kann sich jedoch auf die besonderen Kündigungsbeschränkungen nach Mutterschutzgesetz, auf die Elternzeitbestimmungen nach §§ 20, 18 BEEG oder bei Schwerbehinderung auf Sonderkündigungsschutz nach Sozialgesetzbuch IX berufen. Zudem genießen in Heimarbeit beschäftigte Betriebsratsmitglieder oder ähnliche betriebsverfassungsrechtliche Funktionsträger den gleichen weitreichenden Kündigungsschutz wie „normale“ Amtsträger. Der allgemeine Kündigungsschutz des Heimarbeiters richtet sich nach § 29 HAG. Danach kann das Beschäftigungsverhältnis eines Heimarbeiters grundsätzlich an jedem Tag für den Ablauf des folgenden Tages gekündigt werden. Nach Ablauf von vier Wochen ist die Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses beiderseits nur noch unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen möglich. Wird ein Heimarbeiter überwiegend von einem Auftraggeber beschäftigt, gilt eine Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats. Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, beträgt die Kündigungsfrist zwei Wochen. Im Übrigen entspricht die asynchrone und bei Fortdauer des Beschäftigungsverhältnisses ansteigende Staffelung der Kündigungsfristen der des § 622 Abs. 2 BGB.Arbeitet ein Heimarbeiter überwiegend für ein und denselben Betrieb, ist vor Ausspruch der Kündigung der Betriebsrat nach § 102 BetrVG anzuhören. Unterbleibt die Anhörung, ist die Kündigung des Heimarbeitsverhältnisses nach § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG unwirksam. Der von der Kündigung betroffene Heimarbeiter sollte hiergegen innerhalb von drei Wochen ab Kündigungszugang Kündigungsschutzklage einreichen. Der Beitrag ist Teil des Wagner Halbe Online-Lexikons zum Kündigungsschutz im Arbeitsrecht auf www.onlinelexikon-arbeitsrecht.de. Das Onlinelexikon zum Kündigungsschutz im Arbeitsrecht soll dem geneigten Leser die zentralen Begriffe des Kündigungsschutzes leicht verständlich erklären und sowohl dem Arbeitgeber als auch dem von einer Kündigung betroffenen Arbeitnehmer Kündigungsschutztatbestände aufzeigen. Das Lexikon befindet sich im Aufbau und wird ständig erweitert und aktualisiert. Mehr zum Arbeitsrecht auch auf rechtsanwaltsblog.blog.deWagner Halbe Rechtsanwälte - KölnRechtsanwalt Jörg Halbe, LL.M. oec.Poll-Vingster-Straße 105 51105 Kölnwww.wagnerhalbe.de info@wagnerhalbe.de Fon +49 (0)221 - 460 233 13Fax +49 (0)221 - 460 233 22