Pressemitteilung, 14.01.2010 - 15:46 Uhr
Perspektive Mittelstand
WAGNER HALBE Abmahnblocker: Unterlassungserklärung bei Abmahnung durch U+C Rechtsanwälte für die Silwa Filmvertriebs AG
(PM) Köln, 14.01.2010 - Aktuell lässt die Silwa Filmvertriebs AG zahllose Internetuser wegen angeblich begangener Urheberrechtsverletzungen von der Regensburger Rechtsanwaltskanzlei U+C Rechtsanwälte abmahnen. Den Internetusern wird vorgeworfen, anderen Usern im Rahmen eines Peer-To-Peer-Netzwerks urheberrechtlich geschützte Filmdateien zum Download angeboten zu haben. Neben Unterlassungsansprüchen machen die abmahnenden Rechteinhaber Schadensersatz- und Kostenerstattungsansprüche geltend.Der verschuldensunabhängige Unterlassungsanspruch sollte höchst vorsorglich, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und unter Verwahrung gegen die Kostenlast durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung erfüllt werden.Achtung:Hierbei sollten Sie jedoch keinesfalls auf die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung zurückgreifen. Die vorbereitete Unterlassungserklärung enthält Formulierungen und Klauseln, die weit über das hinausgehen, was zur Erfüllung des Unterlassungsanspruchs erforderlich ist. Durch Abgabe dieser Erklärung schwächen Sie Ihre Rechtsposition. Zudem wird hierdurch keineswegs die Gefahr von Folgeabmahnungen gebannt.Im Einzelnen:Die von der Kanzlei U+C Rechtsanwälte vorbereitete Unterlassungserklärung beinhaltet in Ziffer (2) ein Schuldanerkenntnis und begründet so einen dann verschuldensunabhängig bestehenden Schadensersatzanspruch. Ziffer (3) sieht darüber hinaus die selbstständige Verpflichtung zur Erstattung der Rechtsverfolgungskosten vor. Zur Erfüllung des verschuldensunabhängig bestehenden Unterlassungsanspruchs ist es jedoch nicht erforderlich, dass Sie zugleich ein Schuldanerkenntnis abgeben und sich zur Erstattung von Anwaltskosten sowie zur Zahlung von Schadensersatz verpflichten. Um sich nicht von vornherein sämtliche Einwendungen abzuschneiden, die etwa einem etwaigen Kostenerstattungsanspruch entgegen gehalten werden könnten, sollten Sie die strafbewehrte Unterlassungserklärung vielmehr ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und unter Verwahrung gegen die Kostenlast abgeben. Dies insbesondere, wenn Ihnen von einer vorgeblich über Ihren Internetanschluss begangenen Urheberrechtsverletzung nichts bekannt ist.Nach Ziffer (4) der vorformulierten Unterlassungserklärung sollen die Ansprüche auf Schadensersatz gegen Zahlung eines Pauschalbetrags in Höhe von regelmäßig 650,00 EUR abgegolten sein. Dabei ist jedoch zu beachten, dass sich die von den gegnerischen Anwälten vorbereitete Unterlassungserklärung lediglich auf einen Titel erstreckt. Folgeabmahnungen wegen anderer Titel sind damit keinesfalls ausgeschlossen. Die Unterlassungserklärung sollte daher so formuliert werden, dass sie sich höchst vorsorglich und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht auf sämtliche Titel erstreckt, an denen die Silwa Filmvertriebs AG die ausschließlichen Nutzungsrechte innehat.Selbst für den Fall einer erwiesenen Urheberrechtsverletzung wäre der in Ziffer (4) der vorgefertigten Unterlassungserklärung zur Abgeltung möglicher Schadensersatz – und Kostenerstattungsansprüche angesetzte Pauschalbetrag mit 650,00 EUR deutlich zu hoch angesetzt. Zur Bemessung ihrer Anwaltsgebühren ziehen die abmahnenden Anwälte einen Gegenstandswert von 25.000,00 EUR heran. Dieser Gegenstandswert ist völlig überhöht. Selbst wenn das Bereitstellen von Pornofilmchen in Filesharing-Systemen keine Bagatelle im Sinne des § 97a Abs.2 UrhG darstellen sollte, hält etwa das Amtsgericht Halle (Saale) in einem vergleichbaren Fall zur Bemessung der außergerichtlich angefallenen Abmahnkosten einen Streitwert in Höhe von allenfalls 1200 EUR für angemessen. Darüber hinaus soll sich der Abgemahnte nach Ziffer (1) der beigefügten Unterlassungserklärung einer starren Vertragsstrafe von 5.100,00 EUR für jeden Fall der Zuwiderhandlung unterwerfen. Die Höhe der Strafe kann jedoch im Einzelfall völlig unangemessen sein. Stattdessen sollten Sie sich im Rahmen einer modifizierten Unterlassungserklärung dazu verpflichten, eine für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Unterlassungsgläubiger nach billigem Ermessen festzusetzende und im Streitfall von einem Gericht zu überprüfende Vertragsstrafe zu zahlen. Dies hat für Sie den Vorteil, dass den Besonderheiten der einzelnen Zuwiderhandlung Rechnung getragen wird. Die vom Unterlassungsgläubiger festzusetzende Vertragsstrafe muss dann der Höhe nach angemessen sein und ist insoweit gerichtlich voll überprüfbar.Fazit:Als Empfänger einer Abmahnung sollten Sie die beigefügte Unterlassungserklärung nicht wie von der Gegenseite vorformuliert, sondern vielmehr entsprechend modifiziert abgeben. Hierbei sollten Sie unbedingt die Hilfe eines im Urheberrecht versierten Anwalts in Anspruch nehmen.Jörg Halbe ist Rechtsanwalt in Köln und geschäftsführender Gesellschafter der Kölner Kanzlei WAGNER HALBE Rechtsanwälte. Rechtsanwalt Halbe berät und vertritt private wie gewerbliche Abmahnopfer in allen Fragen des Wettbewerbs-, Marken- und Urheberrechts – schnell, diskret und effizient!


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