Pressemitteilung, 23.07.2010 - 16:11 Uhr
Perspektive Mittelstand
Vorsicht: „Kalte Räumung durch den Vermieter“ ist „verbotene Selbsthilfe“
Einem Vermieter ist es nicht gestattet, eigenmächtig und eben ohne einen Räumungstitel in den Händen zu halten, eine Wohnung zu leeren, die er für nunmehr unbewohnt hält, weil der Mieter offenbar verschwunden ist.
(PM) Gießen, 23.07.2010 - Bundesgerichtshof in Karlsruhe, Urteil vom 14. Juli 2010 – VIII ZR 45/09Quelle, Pressemitteilung: juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2010&Sort=3&nr=52646&anz=155&pos=7&Blank=1Einem Vermieter ist es nicht gestattet, eigenmächtig und eben ohne einen Räumungstitel in den Händen zu halten, eine Wohnung zu leeren, die er für nunmehr unbewohnt hält, weil der Mieter offenbar verschwunden ist.Der Vermieter muss zuvor einen entsprechenden Gerichtsbeschluss einholen.Räumt der Vermieter dennoch – eigenmächtig -, dann trifft ihn einerseits eine besondere Obhutspflicht für die Gegenstände des (verschwundenen) Mieters, der jederzeit wieder in der Nähe seiner Wohnung auftauchen kann und andererseits macht er sich schadensersatzpflichtig.Im vorliegenden Fall klagte der Mieter einer Wohnung gegen seinen Vermieter. Ab Februar 2005 war der Mieter für mehrere Monate mit unbekanntem Aufenthalt „verschwunden“ und wurde sogar als „vermisst“ gemeldet. Da die Mietzahlungen für März und April 2005 noch offen waren, kündigte der Vermieter die Wohnung kurzerhand fristlos und nahm die Wohnung im Mai 2005 wieder eigenmächtig in Besitz. (Aufbruch der Schlösser).Anschließend entsorgte er nach gut Dünken Teile der Einrichtung und Möbel, wiederum andere Gegenstände lagerte er nach eigener Wertschätzung ein.Der Vermieter sah sich plötzlich einer Schadensersatzaufstellung von über 60.000 EUR konfrontiert und hatte vergessen die Gegenstände zu erfassen und zu protokollieren, womit er in Beweisnöte kam.Der Bundesgerichtshof vertrat auch die Auffassung, dass der Vermieter in diesem Falle die Beweispflicht habe, was die Schäden angeht.Darüber hinaus hätte die Vorinstanz prüfen müssen ob nicht nach pflichtgemäßem Ermessen eine Schätzung eines Mindestschadens möglich gewesen wäre.Das war nicht geschehen. Die Sache ist daher an das Landgericht zurückverwiesen worden, damit die erforderlichen Feststellungen zum Bestand und zum Wert der im Zuge der Wohnungsräumung bei dem Kläger abhanden gekommenen oder beschädigten Gegenstände getroffen werden können.Hinweis:Kein Vermieter sollte ohne Räumungstitel zu Werke gehen! Der beste, wenn auch teuerste Weg, mit ca. 500 – 1.000 EUR je zu räumenden Zimmers, geht über einen zuständigen Gerichtsvollzieher (über das örtliche Amtsgericht zu erfragen).Wer nach diesem BGH-Urteil trotzdem selbst räumt, sollte in jedem Falle „pingeligst“ eine Bestandsaufnahme der Einrichtung und Möbel vornehmen, mit Fotos, Zeugen, Videos und Listen vornehmen – um den späteren Anspruch abzuwehren, Antike Möbel seien zerstört worden und Ölgemälde fehlten. Auf die Einrichtung und Möbel sollte anschließend aufgepasst werden, als seien es Antike Möbel (Obhutsplicht).


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