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Pressemitteilung

Vorläufiger Rechtsschutz im steuerlichen Arrestverfahren, BFH Beschl. v. 06.02.2013 – XI B 125/12

(PM) Berlin, 28.07.2014 - Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass ein Antrag auf Aufhebung der Vollziehung eines angeordneten dinglichen Arrests gem. § 324 AO auch ohne Sicherheitsleistung zulässig sei, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit ein günstiger Prozessausgang für den Steuerpflichtigen zu erwarten ist. Zudem stellt der Vorwurf einer Steuerhinterziehung keinen hinreichenden Arrestgrund dar.

Bei Verdacht der Finanzverwaltung auf Steuerhinterziehung oder Steuerverkürzungen ist abzusehen, dass der Steuerpflichtige sich seinen Zahlungsverpflichtungen entziehen möchte. Für den Fiskus besteht daher die Notwendigkeit, durch einen schnellen Zugriff auf das Vermögen des Steuerpflichtigen den Eingang der Steuerforderungen zu sichern. Dies geschieht durch den Erlass einer Arrestanordnung.

Die Arrestanordnung ist ein restriktives Mittel der Finanzverwaltung zur Sicherung des Steueraufkommens. Das steuerliche Arrestverfahren unterscheidet sich von den sonstigen Vollstreckungsmaßnahmen insoweit, als das es nicht auf Befriedigung des Steuergläubigers, sondern lediglich auf eine Sicherung der Steuerforderung ausgelegt ist.

Die Vollstreckung darf erst beginnen, wenn die Leistung fällig, der Vollstreckungsschuldner zur Leistung aufgefordert worden und seit dieser Aufforderung mindestens eine Woche verstrichen ist § 254 Abs. 1 AO. Die Arrestanordnung ermöglicht daher der Finanzbehörde einen jederzeitigen Zugriff auf das bewegliche und unbewegliche Vermögen durch Pfändung. Der Arrestschuldner kann auf Grund der Arrestanordnung auch zur Leistung der eidesstattlichen Versicherung herangezogen werden. Allerdings ist dafür weitere Voraussetzung, dass Versuche, den Arrest in das bewegliche Vermögen des Schuldners zu vollziehen oder nach § 315 Abs. 2 AO eine Urkunde zu erlangen, erfolglos geblieben sind.

Das Finanzamt kann sich demzufolge selbst einen vollstreckbaren Titel verschaffen, da es für die Anordnung weder einer externen Prüfung, noch eines gerichtlichen Beschlusses bedarf.

Das Arrestverfahren teilt sich auf in die Arrestanordnung als besondere Form des Steuerfestsetzungsverfahrens und in das eigentliche Vollstreckungsverfahren. Die ungerechtfertigte Androhung und Vollziehung eines Steuerarrestes kann für den Betroffenen einen Schadensersatzanspruch auslösen, der im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen ist.

Ein Arrestgrund i.S.d. § 324 AO ist dann gegeben, wenn zu befürchten ist, dass sonst die Betreibung der Forderungen vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Es müssen somit Umstände vorliegen, die in ihrer Gesamtheit geeignet sind, nach ruhiger und vernünftiger Abwägung der Finanzbehörde die Besorgnis aufkommen zu lassen, dass ohne den Erlass der Arrestanordnung der Anspruch nicht verwirklicht werden kann.

Zudem hat der BFH wiederholt entschieden, dass die Behauptung steuerlicher Unzuverlässigkeit oder der Vorwurf einer Steuerhinterziehung allein keinen hinreichenden Arrestgrund darstellt. Mit der Steuerhinterziehung begründet das Finanzamt bereits das Vorliegen eines Arrestanspruches. Nach der herrschenden Rechtsprechung genügt dies jedoch für die zusätzlich erforderlichen Voraussetzungen eines Arrestgrundes nicht.

Aus Sicht der Finanzbehörde bietet der steuerliche Arrest einen unschätzbaren prozessualen Vorteil, denn die Arrestanordnung, deren Vollziehung, der anschließende Erlass von Steuerbescheiden, das vollstreckbare Leistungsgebot und im Falle der Nichtentrichtung festgesetzter Steuern und die Einziehung bzw. Verwertung per Arrest gesicherter Vermögenswerte können ohne jede gerichtliche Überprüfung erfolgen. Hinzu kommt, dass der Finanzbehörde in § 324 AO keine inhaltlichen oder zeitlichen Grenzen für die Arrestdauer gesetzt werden.

Der Arrest hat nur vorläufigen Charakter und ist nicht selbst Vollstreckungsmaßnahme, sondern bereitet diese nur vor, dennoch hat dieser gravierende Folgen, denn es droht die Zerstörung der wirtschaftlichen Existenz. Durch die Pfändung sämtlicher Konten ist regelmäßig plötzliche Zahlungsunfähigkeit gegeben.

Eine jahrelang anhaltende, vollständige Vermögenssperre bis zu einer möglichen Hauptsachentscheidung des Gerichts stellt einen schwerwiegenden Eingriff in das Eigentumsgrundrecht des Arrestbetroffenen dar. Problematisch ist dabei, dass zumeist zu Beginn von Ermittlungen nur Verdachtsmomente vorliegen. Da die Anordnung ohne vorherige Anhörung des Beschuldigten erfolgt, werden entlastende Gesichtspunkte nicht berücksichtigt.

Der vom Gesetzgeber vorgegebene Rechtsschutz gegen eine Arrestanordnung ist umfassend. Der Arrestschuldner kann dabei zwischen dem außergerichtlichen Verfahren und dem sofortigen finanzgerichtlichen Verfahren wählen.
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Die Rechtsanwaltskanzlei Hildebrandt liegt mitten im Herzen des Berliner Westens, in der Nähe des Kurfürstendamms. Sie befasst sich im Speziellen mit Verfahren im Steuerstrafrecht, darüber hinaus aber auch mit dem Kernstrafrecht.
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