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Gesetzliches Vorkaufsrecht des Mieters gilt nur beim ersten Verkauf

(PM) , 12.09.2006 - Wird eine Mietwohnung in eine Eigentumswohnung umgewandelt und anschließend verkauft, hat der Mieter gemäß § 577 BGB (§ 570b BGB alte Fassung) ein gesetzliches Vorkaufsrecht. Dieses gesetzliche Vorkaufsrecht wurde mit dem 4. Mietrechtsänderungsgesetz zum 1. September 1993 für den preisfreien Wohnungsbau eingeführt. Bis dahin gab es nur im preisgebundenen Wohnungsbau gemäß § 2 b WoBindG (seit 2002 außer Kraft) ein Vorkaufsrecht des Mieters. Die Regelung des § 577 BGB läßt offen, für welchen Verkaufsfall das Vorkaufsrecht besteht, so haben sich drei Ansichten entwickelt: Das Vorkaufsrecht besteht bei jedem Weiterverkauf der Wohnung. Das Vorkaufsrecht besteht für alle Verkaufsfälle nach dem 31. August 1993. Das Vorkaufsrecht besteht nur für den ersten Verkauf nach 31. August 1993. Der BGH stellte fest, dass das Vorkaufsrecht des Mieters gemäß § 577 BGB nur für den ersten Verkauf gilt. Dabei könne der erste Verkauf auch vor dem Inkrafttreten des § 570b BGB (Vorläufer von § 577 BGB) stattgefunden haben. Beispiel: Mietvertragsabschluss im Juni 1985 Umwandlung in Wohnungseigentum im Januar 1987 Verkauf der Wohnung im April 1989 Weiterverkauf der Wohnung im Jahr 2006 Ergenbnis: Die Mieter haben kein Vorkaufsrecht, da bereits im April 1989 der erste Verkauf stattfand. Zwar existierte zu diesem Zeitpunkt im preisfreien Wohnraum kein gesetzliches Vorkaufsrecht, dies ist aber für die Sachlage im Jahr 2006 irrelevant, Zur Begründung führt der BGH an, dass das gesetzliche Vorkaufsrecht den Mieter vor spekulationsbedingten Nachteilen im Umwandlungsfall schützen soll. Die typische Spekulation bewirke jedoch einen raschen Weiterverkauf nach erfolgter Umwandlung. Dies sei nicht mehr gegeben, wenn ein Weiterverkauf erfolge. Ein Vorkaufsrecht des Mieters ist dann nicht begründet. BGH - Urteil vom 29. März 2006; Aktenzeichen VIII ZR 250/05
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