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Pressemitteilung

Voraussetzung für die Übernahme von Mietschulden ist, ob die Wohnung dadurch noch gesichert werden kann

Das Landessozialgericht lehnt die einstweilige Verpflichtung des Wohnungsamtes zur Übernahme von Mietschulden ab, weil die Wohnung nach der zweiten Kündigung nicht mehr gesichert werden kann (LSG Bayern, Beschluss vom 07.03.2017 - L 7 AS 181/17 ER).
(PM) Düsseldorf, 13.06.2017 - Der Vermieter kündigte innerhalb kurzer Zeit zweimal das Mietverhältnis wegen Zahlungsrückständen fristlos. Die Übernahme der Mietschulden setzt zwingend voraus, dass der Vermieter der Fortsetzung des Mietverhältnisses zustimmt.

Nach § 22(8) SGB II können Mietschulden übernommen werden, wenn dies zur Sicherung der Wohnung gerechtfertigt ist. Gemäß § 569(3) Nr. 2 BGB wird nur eine fristlose Kündigung unwirksam, wenn Mietschulden rechtzeitig nachgezahlt werden oder sich das Amt für Wohnungsnotfälle zur Zahlung verpflichtet. Dies gilt aber nicht, wenn Mietschulden innerhalb der letzten zwei Jahre schon einmal entstanden waren und der Vermieter schon einmal gekündigt hatte. Dann muss der Mieter nachweisen, dass der Vermieter im Wiederholungsfall auf die Kündigung verzichtet.

Besonders schwierig wird es, wenn der Vermieter auch hilfsweise ordentlich zum nächstmöglichen Termin kündigt. In diesem Fall hat auch eine Zahlung sämtlicher Mietschulden nur die Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung zur Folge, aber nicht der ordentlichen Kündigung. Dementsprechend ist das Amt für Wohnungsnotfälle nicht zur Zahlung der rückständigen Miete verpflichtet, weil die Wohnung aufgrund der ordentlichen Kündigung ohne Zustimmung des Vermieters nicht gesichert werden kann. So auch das LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.02.2016 - L 7 AS 93/16 B ER.
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