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Vollmacht kann gültiges Testament sein

Auch eine Vollmacht kann ein gültiges Testament sein. Das hat das Oberlandesgericht Hamm mit Urteil vom 11. Mai 2017 entschieden (Az.: 10 U 64/16).
(PM) Köln, 22.01.2018 - Ein Testament sollte immer klar als letztwillige Verfügung des Erblassers erkennbar sein, um Streitigkeiten unter den Erben zu vermeiden. Idealerweise trägt es eine eindeutige Überschrift wie "Mein Testament" oder "Mein letzter Wille", erklärt die Kanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte. Aber auch eigenhändig erstellte Schriftstücke, die beispielsweise mit "Vollmacht" überschrieben sind, können ein wirksames Testament darstellen. Das hat das Oberlandesgericht Hamm in einem jetzt veröffentlichten Urteil entschieden.

In dem Fall hatte die Erblasserin eine letztwillige Verfügung erstellt und diese mit "Testament" überschrieben. Darin bestimmte sie, dass ihre beiden Schwestern ihr Einfamilienhaus je zur Hälfte erben sollten. Nur wenige Tage später errichtete die Erblasserin ein weiteres mit "Vollmacht" überschriebenes Schriftstück. Darin erteilte sie ihrer Nichte die Vollmacht, über ihren Bausparvertrag, ihr Girokonto, Sparbuch und Geldanlagen über ihren Tod hinaus zu verfügen und sich die Guthaben auszahlen zu lassen.

Unstreitig war, dass die Erblasserin ihre Schwestern testamentarisch zu hälftigen Miterben bestimmt hat, da das Haus das wesentliche Vermögen der Erblasserin dargestellt hat. Das Nachlassgericht stellte einen entsprechenden Erbschein aus.

Strittig war aber, ob die Nichte der Erblasserin geerbt hat. Die Nichte argumentierte, dass ihre Tante die Guthaben als Vermächtnisse zugewandt habe und es sich bei dem Schriftstück nicht um eine bloße Vollmacht, sondern um ein Testament handele. Das OLG Hamm gab der Nichte Recht. Die erteilte Vollmacht sein ein wirksam erstelltes Testament. Sie sei von der Erblasserin eigenhändig geschrieben und unterschrieben worden und erfülle daher die formalen Anforderungen an ein Testament. Zudem sei ein ernstlicher Testierwillen erkennbar. Dass das Schriftstück als "Vollmacht" überschrieben war, spreche nicht gegen den ernstlichen Testierwillen. Denn auch das Testament zeige, dass sich die Erblasserin mit den üblichen Formulierungen in einer letztwilligen Verfügung nicht ausgekannt habe, so das OLG. Daher sei davon auszugehen, dass die Erblasserin die Guthaben ihrer Nichte habe vermachen wollen.

Damit letztwillige Verfügungen auch im Sinne des Erblassers umgesetzt werden können, sollte ein Testament immer eindeutig formuliert sein. Im Erbrecht erfahrene Rechtsanwälte können beraten.

Weitere Informationen finden Interessierte unter www.grprainer.com/rechtsberatung/private-clients/erbrecht./testament-erbvertrag.html
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