Pressemitteilung, 07.06.2016 - 13:33 Uhr
Perspektive Mittelstand
Vive la Mannschaft
Damit die Europameisterschaft nicht zur Abseitsfalle am Arbeitsplatz wird
(PM) Essen, 07.06.2016 - Wenn in wenigen Wochen in Frankreich die Fußball-Europameisterschaft angepfiffen wird, müssen nicht nur die teilnehmenden Spieler darauf achten, nicht zu oft verwarnt zu werden. Der Berufsverband DIE FÜHRUNGSKRÄFTE-DFK weist die mitfiebernden Arbeitnehmer darauf hin, dass (wiederholte) Verwarnungen durch den Arbeitgeber zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen und sogar zum vorzeitigen „Aus“ führen können.Bei Anstoß- und Übertragungszeiten um 18:00 Uhr oder gar 15:00 Uhr laufen Arbeitnehmer daher Gefahr im schlimmsten Fall sogar ihr Arbeitsverhältnis aufs Spiel zu setzen, wenn sie ihren Arbeitsplatz vorzeitig verlassen, um das Spiel ihres Teams rechtzeitig schauen zu können. Ein unerlaubtes Entfernen vom Arbeitsplatz stellt einen abmahnungswürdigen Tatbestand dar, der im Wiederholungsfall auch zur Kündigung führen kann.„Auch wenn die Europameisterschaft nur alle vier Jahre stattfindet, ist die Dauer der Veranstaltung auf keinen Fall gleichbedeutend mit einem Ausnahmezustand im Unternehmen“, so DFK-Jurist und Fachanwalt für Arbeitsrecht Nils Schmidt. Arbeitsrechtliche Pflichten werden in diesem Zeitraum nicht aufgehoben!Daher sollte insbesondere das vorzeitige Verlassen des Arbeitsplatzes, aber auch das Anschauen einer Live-Übertragung am PC-Monitor/Smartphone/Tablet, unbedingt von dem Vorgesetzen rechtzeitig vor Spielbeginn genehmigt worden sein, um arbeitsrechtliche Konsequenzen zu vermeiden, rät Schmidt. Ein Recht die Spiele am Arbeitsplatz zu verfolgen besteht nicht. Ist die private Nutzung des Internets im Unternehmen verboten, bleibt sie es auch während der EM. Eine Ausnahme zu einer solchen Regelung sollte schriftlich seitens der Unternehmensleitung erfolgen. Viele Arbeitgeber werden sich aber kulant in dieser Hinsicht zeigen. Dennoch sollte dies im Vorfeld abgesprochen werden. Bei Anstoßzeiten um 21:00 Uhr besteht die Gefahr, am nächsten Morgen zu verschlafen und somit unpünktlich am Arbeitsplatz zu erscheinen. Auch in diesem Fall rechtfertigt ein Fußballspiel nicht die Verspätung des Arbeitnehmers. Der Arbeitgeber hätte einen weiteren Abmahnungsgrund. Und um es klar zu sagen: Das gilt auch bei Siegen der eigenen Mannschaft und selbst bei einem Finalerfolg. Selbstredend darf der Arbeitnehmer am nächsten Morgen auch nicht restalkoholisiert am Arbeitsplatz erscheinen. Und auch wenn in den kommenden Wochen Nationaltrikots, Perücken und Schminke das Straßenbild prägen werden, ist der unternehmensinterne „Dresscode“ einzuhalten.DFK-Jurist und Fachanwalt für Arbeitsrecht Nils Schmidt fasst zusammen, dass auch eine Fußballeuropameisterschaft kein Ausnahmezustand am Arbeitsplatz ist: „Unnötiger Ärger mit dem Arbeitgeber kann vermieden werden, wenn rechtzeitig Spielregeln für die Dauer dieses Ereignisses festgelegt werden, da auch im Berufsleben aus wiederholten „Gelben Karten“ schnell „Rote Karten“ werden können.“


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