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Pressemitteilung

Versicherungsrecht – BGH vom 12.10.2011

Keine Obliegenheitsverletzungen mehr bei fehlender Anpassung von Allgemeinen Versicherungsbedingungen an die neue Rechtslage
(PM) Augsburg, 25.11.2011 - Anhand eines Gebäudeversicherungsfalles hat der Bundesgerichtshof nunmehr über die Frage entschieden, was passiert, wenn bei Altverträgen, die vor dem 01.01.2008 geschlossen worden waren, von Versichererseite bis zum 01.01.2009 keine Anpassung an das neue Versicherungsvertragsgesetz (VVG) erfolgt ist.

Im vorliegenden Fall war während der Frostperiode ein Leitungswasserschaden in einem leer stehenden Haus eingetreten. Daraufhin berief sich der Gebäudeversicherer auf eine Obliegenheitsverletzung, da es an einer regelmäßigen Kontrolle des Gebäudes und an einer Entleerung aller wasserführenden Anlagen gefehlt habe. Der Versicherer wollte insoweit zwar nicht das alte VVG anwenden und leistungsfrei sein, sondern vielmehr die Rechtsfolge nach der neuen Rechtslage bestimmen und eine anteilige Kürzung entsprechend der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers vornehmen. Dies führte im Ergebnis dazu, dass lediglich die Hälfte des geltend gemachten Schadens reguliert wurde.

Allerdings hatte der Versicherer die vom Gesetzgeber bis zum 01.01.2009 befristete Möglichkeit versäumt, die ursprünglich vereinbarten Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die sich nach der damaligen Rechtslage und damit dem sogenannten „Alles-oder-nichts-Prinzip“ richteten, an die neue Gesetzeslage, welche eine für den Versicherungsnehmer günstigere Quotelung vorsieht, anzupassen. Problematisch war nun, ob gleichwohl die neuen Regelungen anwendbar sind oder was in einem solchen Fall sonst gelten soll.

Der Bundesgerichtshof vertritt hier die strenge Auffassung, dass nicht nur die alten, mit der neuen Gesetzeslage nicht mehr zu vereinbarenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen unwirksam sind, sondern es dann gleich generell an einer entsprechenden vertraglichen Regelung fehlt. Wenn aber keine vertraglichen Obliegenheiten vereinbart sind, können diese auch nicht verletzt werden. Eine nachträgliche Heilung ist nicht mehr möglich.

Die hierdurch entstehende Lücke im Vertrag kann nach Ansicht des Bundesgerichtshofs jedoch nicht einfach durch einen Rückgriff auf gesetzliche Regelungen geschlossen werden, da Voraussetzung für eine Obliegenheitsverletzung eben eine entsprechende vertragliche Vereinbarung ist. Fehlt es hieran, kommt selbst eine an und für sich mit der neuen Rechtslage konforme anteilige Leistungskürzung allein aus diesem Grund bereits von vornherein nicht in Betracht. Etwaige Obliegenheitsverletzungen bleiben dann folgenlos.

Allerdings ist selbst ein Versicherer, der die Anpassung an die neue Rechtslage versäumt hat, deswegen nicht völlig rechtlos gestellt. Schließlich bleibt es ihm unbenommen, sich bei Vorliegen der entsprechenden Gegebenheiten etwa auf eine grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls gemäß § 81 Abs. 2 VVG oder aber eine Gefahrerhöhung im Sinne der §§ 23 ff. VVG, jeweils in der neuen Fassung, zu berufen, da hierfür keine vertragliche Regelung Voraussetzung ist, sondern die gesetzlichen Vorschriften gleich direkt zur Anwendung kommen.

Praxis-Tipp:

Dieser aktuell entschiedene Fall macht deutlich, dass die höchstrichterliche Rechtsprechung häufig sehr strenge formale Anforderungen an die Versicherer stellt. Daher lohnt es sich nicht nur bei fehlender Anpassung alter Allgemeiner Versicherungsbedingungen hierauf in besonderer Weise zu achten, da sich dadurch die Sach- und Rechtslage komplett umkehren kann.
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