News, 05.10.2005
Perspektive Mittelstand
Steuern und Recht
Versandrisiko kann nicht dem Kunden auferlegt werden
“Ich habe Ihre Ware nicht bekommen.” ist ein permanenter Tiefschlag für den Versandhandel. Wer muss zahlen, wer trägt das Risiko und wie ist die Rechtslage ?
Der Versandhandel ist schon arg gebeutelt. Mit Arbeitslosengeld II, Lohn- und Gehaltsspiralen nach unten und zunehmender Zahlungsunlust der Kunden muss er sich immer häufiger einen Satz anhören: “Ich habe Ihre Ware nicht bekommen.” Egal, ob das im Einzelfall stimmt oder nicht – der Versandhandel muss vom Grundsatz her neu denken, wenn er nicht drauflegen will.

War es nämlich früher ohne vertragliche Vereinbarungen eine klare Sache, dass der Käufer das Risiko trug, wenn die Kaufsache beim Versendungskauf unterwegs beschädigt wurde oder verloren ging, so hat sich das seit 2002 grundlegend geändert, wenn es um das Geschäft mit dem Verbraucher geht.

Beim Versandhandel an den Verbraucher, also Kunden, die zu privaten Zwecken bestellen, ist der Verlust jetzt in jedem Fall das Risiko des Händlers. Er ist dann weiter in der Lieferpflicht.

Verloren gegangene Ware(n) muss/müssen erneut geliefert werden. Bis dahin ist er im Lieferverzug. Hiergegen kann sich der Versandhandel auch nicht durch »Allgemeine Geschäftsbedingungen« dahingehend wehren, dass er das Versandrisiko dem Kunden auferlegt. Dem hat der Gesetzgeber ebenfalls einen Riegel vorgeschoben.

Fazit für den Versandhandel: Dem Versandhandel ist dringend anzuempfehlen, das Versandrisiko (Verwaltungskosten, Wareneinsatz, Verpackungs- und Versandspesen) in die Preise einzukalkulieren oder aber entsprechende Versicherungen abzuschließen, deren Kosten sich gleichermaßen preiswirksam in der Kalkulation wiederfinden müssen. Wer das ignoriert, zahlt drauf – nicht nur Anfänger haben hier schon kräftig geblutet!

Fazit für den Verbraucher: Ist die Ware tatsächlich nicht angekommen, so geht das nicht zu seinen Lasten. Beachten sollte er jedoch, dass die meisten Hauszusteller zwischenzeitlich über eine genaue Erfassung verfügen, was wann wohin geliefert wurde. Falsche Angaben können u.U. schneller zur Strafanzeige führen, als die erschwindelte Beute bei eBay oder sonst wo verscherbelt ist. Dieses Risiko lohnt nicht!

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