Fachartikel, 24.09.2007
Perspektive Mittelstand
Verpackungsverordnung
Pflichten für den Online-Handel
Gemäß Verpackungsverordnung sind Hersteller und Vertreiber von Produkten – unter Androhung empfindlicher Bußgelder - dazu verpflichtet, für die Entsorgung der Verpackungen zu sorgen. Was vielen Online-Shop-Betreibern nicht bekannt ist: Diese Verordnung gilt nicht nur für stationären Einzelhandel, sondern in gleichem Maße auch im Online-Handel.
Die so genannte Verpackungsverordnung (VerpackV), zuletzt geändert am 19. Juli 2007, wurde vom Bundesumweltministerium im Rahmen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) erlassen. Im Kern verpflichtet sie Hersteller und Verkäufer von Produkten dazu, die Verpackung ihrer Produkte zurückzunehmen bzw. die Rücknahme anzubieten. Als Folge dieser Verordnung gibt es beispielsweise an den Ausgängen von Supermärkten die Möglichkeit, Verpackungen oder Verpackungsteile im Laden zurückzulassen. Die Pflicht besteht vor allem bei Lieferung an private Endverbraucher. Bei Lieferung an gewerbliche Käufer können mit diesen gesonderte Vereinbarungen getroffen werden.

Die Rücknahmeverpflichtung für Verpackungen stellt auch im Online-Handel eine besondere Geschäftserschwernis dar. In vielen Fällen stellt sie jedoch kein Problem dar, da für Produktverpackungen, die mit dem sog. „Grünen Punkt“ gekennzeichnet sind, die Rücknahme gemäß § 6 Absatz 3 VerpackV geregelt ist. Demnach erfüllt der Händler oder Verkäufer seine Pflicht, wenn er sich einem so genannten flächendeckenden Rücknahmesystem anschließt. Ein solches System stellt die „Duales System Deutschland AG“ mit ihrer Marke „Der Grüne Punkt“ zur Verfügung. Ist eine Produktverpackung mit dem Grünen Punkt gekennzeichnet, so bedeutet dies, dass der Hersteller der Waren sich dem System angeschlossen hat und alle Verpflichtungen erfüllt sind. Ein Verkäufer solcher Verpackungen muss dann nichts mehr beachten.

Anders verhält sich der Sachverhalt jedoch, wenn die Produktverpackungen nicht mit dem Symbol eines derartigen Systems gekennzeichnet sind. Dies könnte insbesondere bei Importwaren und deren Verpackungen der Fall sein. Dann muss der Verkäufer, also auch der Online-Händler, als so genannter „Selbstentsorger“ dafür Sorge tragen, dass alle Verpackungen von Produkten aus dem eigenen Warensortiment abgeholt werden bzw. von Dritten, etwa einem örtlichen oder regionalen Entsorgungsunternehmen, entsorgt werden. Darauf muss der Verkäufer den Kunden zudem durch deutlich erkennbare und lesbare Schrifttafeln im Laden hinweisen.

Für den Versandhandel, also auch den Online-Handel, hält § 6 Absatz1 Satz 6 und 7 VerpackV eine besondere Regelung parat. Darin heißt es:

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„Im Versandhandel ist die Rücknahme durch geeignete Rückgabemöglichkeiten in zumutbarer Entfernung zum Endverbraucher zu gewährleisten. In der Warensendung und in den Katalogen ist auf die Rückgabemöglichkeit hinzuweisen“
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Aus diesem Grund ist es wichtig, dass Sie als Online-Verkäufer für diese Rücknahmemöglichkeiten sorgen, indem Sie sich beispielsweise selbst einem flächendeckenden Rücknahmesystem oder dergleichen anschließen. Zudem sollten Online-Händler in jedem Falle einen Hinweis zur Rückgabemöglichkeit nach dem unten dargestellten Beispiel bei Ihrem Online-Shop platzieren. Auch kann und sollte ein solcher zusätzlich auf der Angebotsseite erfolgen.

Für e-Bay-Händler ist es sinnvoll, den Hinweis auf der mich-Seite zu platzieren und darauf per Link zu verweisen. Betreibern eigener Online-Shops ist zu empfehlen, den Hinweis in die AGB mit aufzunehmen und per Link hierauf zu verweisen. Auch sollten sich Online-Händler darauf einstellen, dass Sie tatsächlich Anfragen bezüglich der Verpackungsrücknahme erhalten und sich darüber im Klaren sein, wie Sie Ihre Pflicht im Einzelfall erfüllen können.

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Formulierungsbeispiel:

"Wir sind gemäß der Regelungen der Verpackungsverordnung dazu verpflichtet, Verpackungen unserer Produkte, die nicht das Zeichen eines Systems der flächendeckenden Entsorgung (wie etwa dem „Grünen Punkt“ der Duales System Deutschland AG) tragen, zurückzunehmen und für deren Wiederverwendung oder Entsorgung zu sorgen.

Zur weiteren Klärung der Rückgabe setzen Sie sich bei solchen Produkten bitte mit uns in Verbindung (IHRE TELEFONNUMMER, FAX, ADRESSE etc.). Wir nennen Ihnen dann eine kommunale Sammelstelle oder ein Entsorgungsunternehmen in Ihrer Umgebung, das die Verpackungen kostenfrei entgegennimmt. Sollte dies nicht möglich sein, haben Sie die Möglichkeit, die Verpackung an uns zu schicken (ADRESSE). Die Verpackungen werden von uns wieder verwendet oder gemäß der Bestimmungen der Verpackungsverordnung entsorgt."

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Fazit

Sollten Sie Produkte verkaufen, deren Verpackungen nicht mit dem Grünen Punkt oder einem vergleichbaren Zeichen eines solchen Rücknahmesystems, müssen Sie die Hinweispflicht beachten und für die Entsorgung sorgen. Ansonsten begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit und können zur Zahlung empfindlicher Bußgelder verpflichtet werden.

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ZUM AUTOR
Über Max Lion Keller
IT-Recht Kanzlei
Max Lion Keller ist Rechtsanwalt bei der IT-Recht-Kanzlei in München. Seine Tätigkeitsschwerpunkte umfassen den gewerblichen Rechtsschutz, das Softwarelizenzrecht sowie die Themen IT-Security und E-Commerce. Die Münchner IT-Recht Kanzlei ist eine Sozietät, die sich auf das IT-und Vergaberecht spezialisiert hat, um ihren Mandanten eine professionelle und umfassende juristische Beratung in diesem Bereich sicherstellen zu können.
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