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Pressemitteilung

Verfall einer Marke wegen Umwandlung zur Gattungsbezeichnung

Urteil des EuGH in der Rechtssache C-409/12 - Kornspitz: Gattungsbezeichnungen dürfen nicht als Marke registriert werden, um nicht zugunsten eines Markeninhabers monopolisiert zu werden.
(PM) Saarbrücken, 16.06.2014 - Umgekehrt kann es vorkommen, dass eine Marke, welche zum Zeitpunkt der Eintragung einen Fantasiebegriff darstellte, sich als allgemeine Bezeichnung für ein Produkt durchsetzt, sich also zur Gattungsbezeichnung entwickelt. In diesen Fällen muss der Markeninhaber fürchten, dass seine Marke auf Antrag eines Dritten gelöscht wird.

Ausgerechnet bei besonders bekannten Marken besteht die Gefahr, dass diese als Gattungsbezeichnung verwendet werden. Prominentes Beispiel ist die Marke „walkman“ des Herstellers Sony, welcher 2002 in Österreich der Markenschutz entzogen wurde.

Neben bekannten Marken stehen auch Marken für besonders innovative neue Produkte in der Gefahr, zur Gattungsbezeichnung zu werden, da eine andere Bezeichnung des Produkts womöglich noch gar nicht existierte.

Das Urteil des EuGH ist in insoweit erwähnenswert, als das Gericht klarstellte, dass es für die Erklärung des Verfalls einer Marke ausreichen kann, dass die Marke allein aus Sicht der Endverbraucher zur Gattungsbezeichnung geworden ist. Endverbraucher neigen gegenüber Händlern in der Regel wesentlich eher dazu, Marken als Gattungsbezeichnung zu verwenden. Im konkreten Fall hatte der österreichische Oberste Patent- und Markensenat über die Löschung der Marke „KORNSPITZ“ zu entscheiden. Der EuGH wurde im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens tätig. Unter der Marke „KORNSPITZ“ vertreibt der Markeninhaber eine Backmischung vornehmlich an Bäcker, welche hieraus Brötchen mit einer bestimmten Form herstellen. Diesen war gestattet, die Brötchen unter Verwendung der Marke „KORNSPITZ“ zu verkaufen. Ein Konkurrent des Markeninhabers vertritt die Auffassung, zumindest Endverbraucher sähen in dem Zeichen „KORNSPITZ“ die Gattungsbezeichnung für die aus der Backmischung hergestellten Brötchen und stellte einen Löschungsantrag. Nach dem Urteil des EuGH kann die Erklärung des Verfalls grundsätzlich allein auf die Sichtweise der Endverbraucher gestützt werden.

Eine Marke kann nur dann wegen Umwandlung zur Gattungsbezeichnung für verfallen erklärt werden, wenn dies infolge des Verhaltens oder der Untätigkeit des Inhabers geschieht.

Im vorliegenden Fall stellte der EuGH klar, dass eine „Untätigkeit“ in diesem Sinne z. B. darin liegen kann, dass es der Markeninhaber unterlässt, die Verkäufer der Waren dazu zu bewegen, die Marke für den Vertrieb der Ware in stärkerem Maße zu benutzen.

Eine weitere Möglichkeit, die Umwandlung einer Marke zu Gattungsbezeichnung zu verhindern, besteht darin, konsequent gegen Dritte vorzugehen, welche die Marke ohne Zustimmung des Inhabers benutzen.

Auch die Werbung stellt natürlich ein taugliches Instrument dar, Einfluss auf die Wahrnehmung der Verbraucher auszuüben, um die Marke also solche darzustellen.

Fazit

Die Bekanntheit einer Marke kann sich für den Inhaber als Bumerang erweisen, wenn sich die Marke zur generischen Bezeichnung für das Produkt entwickelt. Tritt der Inhaber dieser Entwicklung nicht entgegen, riskiert er im schlimmsten Fall den Verlust seines Markenrechts. Nach Auffassung des EuGH kann es für die Beurteilung, ob eine Marke sich zur Gattungsbezeichnung entwickelt hat, unter Umständen alleine auf die Auffassung der Endverbraucher ankommen.
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