Pressemitteilung, 24.02.2010 - 10:11 Uhr
Perspektive Mittelstand
VOB/A Fassung 2009: Wann ist ein unvollständiges Angebot nicht auszuschließen?
Nach der derzeit für öffentliche Aufträge noch maßgeblichen VOB/A Fassung 2006 muss der Auftragnehmer, der ein unvollständiges Angebot abgibt, grundsätzlich befürchten, dass sein Angebot von der Wertung ausgeschlossen wird.
(PM) Pöcking, 24.02.2010 - Nach der derzeit für öffentliche Aufträge noch maßgeblichen VOB/A Fassung 2006 muss der Auftragnehmer, der ein unvollständiges Angebot abgibt, grundsätzlich befürchten, dass sein Angebot von der Wertung ausgeschlossen wird. Von der Rechtsprechung werden die hier einschlägigen Paragraphen (§§ 21, 25 VOB/A Fassung 2006) streng ausgelegt. Das Angebot der Bieter hat nur die Preise und die geforderten Erklärungen zu enthalten. Auf ein unvollständiges Angebot darf der Zuschlag grundsätzlich nicht erteilt werden.Diese Regelung stößt auch bei vielen öffentlichen Auftraggebern auf Kritik. Nicht selten wird aus Furcht vor Vergabefehlern im Zweifel ein eigentlich günstiges Angebot eines Bieters nur deshalb aus der Wertung genommen, weil einzelne geforderte Erklärungen fehlen.Erfreulicherweise bringt hier die VOB/A Fassung 2009 (die voraussichtlich im Mai diesen Jahres für öffentliche Auftraggeber verbindlich eingeführt wird) mit dem neuen § 16 ein Verfahren, das vielleicht etwas mehr Arbeit als das bisherige Verfahren macht, jedoch dazu beitragen kann, das Angebote mit "reparablen Mängeln" in der Wertung bleiben:- Fehlt in einer unwesentlichen Position des Angebots die Preisangabe, so ist dieses Angebot im Wettbewerb zu belassen, wenn sich die Wertungsreihenfolge auch bei Wertung dieser Position mit dem höchsten Wettbewerbspreis eines Mitbieters nicht ändert (§ 16 Abs. 1 Nummer 1 c VOB/A Fassung 2009).- Auch bei Fehlen von geforderten Erklärungen und Nachweisen erfolgt nicht "automatisch" der Ausschluss. Vielmehr hat der Auftraggeber die fehlenden Erklärungen und Preisangaben nachzufordern. Der Auftragnehmer hat diese fehlenden Erklärungen dann "spätestens innerhalb von sechs Kalendertagen nach Aufforderung durch den Auftraggeber vorzulegen. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Aufforderung durch den Auftraggeber. Werden die Erklärungen oder Nachweise nicht innerhalb der Frist vorgelegt, ist das Angebot auszuschließen" (§ 16 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A. Fassung 2009).Generell ist natürlich den öffentlichen Auftraggebern dringend zu empfehlen, bei der Aufstellung ihrer Vergabebestimmungen darauf zu achten, geforderte Erklärungen oder Nachweise auf das notwendigste Maß zu begrenzen. Für rechtliche Begriffe in diesem Aufsatz wird auf das Baurecht-Wörterbuch www.baurecht-woerterbuch.de/vob-2009-vergaberecht/ undwww.baurecht-woerterbuch.de/vergaberecht/ verwiesen.Dr. Olaf HofmannRechtsanwalt, Lehrbeauftragter für Baurecht, München


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