Wohl dem, der von einem Vorgesetzten durch den Berufsalltag geleitet wird, der eine gute Kinderstube genossen hat. Denn ist dem nicht so, dann hat’s ein Mitarbeiter doppelt schwer. So mögen grobe Umgangsformen zwar moralisch verwerflich sein, aus arbeitsrechtlicher Sicht sind sie es nicht. Eine bittere Realität, die nun eine bei einer Klinik angestellte Ernährungsberaterin auch vor Gericht erfahren musste.
Weil Arbeitsanweisungen «in militärisch anmutender Weise» vom Vorgesetzten und eine systematisch betriebene Ausgrenzung die Beraterin schließlich psychisch erkranken hatte lassen und am Ende gar zur Kündigung ihres Arbeitsplatzes gezwungen hatte, hatte diese ihren Arbeitgeber beim Arbeitsgericht Frankfurt auf Schmerzensgeld und Schadensersatz verklagt. Die Klage wurde von den Richtern jedoch abgewiesen.
Wie aus dem Gerichtsurteil (Az.: 7 Ca 5101/06) hervorgeht, sind Unhöflichkeiten und grobe Umgangsformen von Vorgesetzten kein Mobbing. Aus diesem Grund rechtfertige solch Verhalten auch keinen Schmerzensgeld- oder Schadensersatzanspruch, selbst wenn ein sensibler Arbeitnehmer durch solch Benehmen erkranke und kündige. So seien nach richterlicher Meinung Ansprüche auf Schmerzensgeld oder Schadensersatz wegen Mobbing nur dann möglich, wenn die Verletzung der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers konkret nachgewiesen werden könne.
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