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Urteil
Keine Mitbestimmung bei Verbot der Handy-Nutzung in der Arbeit

Dass Arbeitnehmer während der Arbeitszeit auf die private Handy-Nutzung verzichten, ist dem LAG zufolge eine Selbstverständlichkeit.
Zum Fall
Antragsteller ist ein siebenköpfiger Betriebsrat, der bei der beklagten Arbeitgeberin, einem Altenpflegeheim mit ca. 100 Mitarbeitern, tätig ist. Am 12. Januar 2009 hatte die Einrichtungsleitung der Arbeitgeberin ohne Anhörung bzw. Zustimmung des Betriebsrats eine Dienstanweisung, die die Nutzung von privaten Handys während der Arbeitszeit verbot, erlassen und an einer Informationstafel entsprechende Mitteilungsblätter ausgehängt. Der Betriebsrat sah in diesem Vorgehen einen Verstoß gegen das Mitbestimmungsrecht, da es sich bei der Benutzung privater Mobiltelefone nach seiner Auffassung um mitbestimmungspflichtiges Ordnungsverhalten im Sinne von § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG handele, so dass bei dessen Untersagung ein Mitbestimmungsrecht bestünde. In einer Klage beantragte der Betriebsrat, es der Arbeitgeberin aufzugeben, eine solche Dienstanweisung zu unterlassen, solange der Betriebsrat diesem nicht zugestimmt habe oder dessen Zustimmung durch den Spruch einer Einigungsstelle ersetzt worden sei.
Urteil: Weisungen zum Arbeitsverhalten mitbestimmungsfrei
Ebenso wie die Vorinstanz (Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 22. April 2009 - 2 BV 8/09) wies auch das LAG Rheinland-Pfalz den Unterlassungsantrag des Betriebsrats ab. Wie das LAG in seiner Begründung ausführte, sei das Arbeitsgericht vom zutreffenden Rechtsmaßstab (vgl. BAG Beschluss vom 21.01.1997 - 1 ABR 53/96 -) ausgegangen und habe zwischen mitbestimmungspflichtigen Ordnungsverhalten nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG und mitbestimmungsfreiem Arbeitsverhalten unterschieden. Letzteres betreffe alle Weisungen, die bei der Erbringung der Arbeitsleistung zu beachten seien. „Das Arbeitsverhalten ist berührt, wenn der Arbeitgeber kraft seiner Organisations- und Leitungsmacht näher bestimmt, welche Arbeiten auszuführen sind und in welcher Weise das geschehen soll. Mitbestimmungsfrei sind danach Anordnungen, mit denen die Arbeitspflicht unmittelbar konkretisiert wird“, so das LAG. In diesem Kontext gehöre es zu den selbstverständlichen Pflichten, dass Arbeitnehmer während der Arbeitszeit – und nur hierauf beziehe sich die Dienstanweisung - von der aktiven und passiven Benutzung des Handys absehen.
[Quelle: LAG Rheinland-Pfalz]
