Das Urteil: Kündigung ist auch ohne Abmahnung möglich
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz gab dem Arbeitgeber Recht und sah die Kündigung auch ohne vorherige Abmahnung als rechtlich wirksam an. Die Begründung der Richter: Schmiergeldverbot und Vertrauensbruch. So habe der Personalleiter mit der Annahme der Schenkung gegen das Schmiergeldverbot verstoßen und damit gegen die Interessen seines Arbeitgebers gehandelt.
Weil er seinen Arbeitgeber nicht über die Annahme des Geschenks informiert hat, ist das Vertrauensverhältnis zerstört. Besonders weil das Geschenk nicht von geringem Wert war, entsteht der Eindruck, dass der Personalleiter in den vertraglichen Verhandlungen beeinflussbar ist. Dabei spielt es nach Ansicht des Gerichts keine Rolle, ob er sich dann tatsächlich durch das Geschenk beeinflussen lässt. Grundsätzlich rechtfertigt der Tatbestand der Schmiergeldannahme immer eine fristlose Kündigung.
Im vorliegenden Fall allerdings bewerteten die Richter noch verschiedene andere Umstände, insbesondere die lange Betriebszugehörigkeit. Deshalb rechtfertigten die Richter hier keine außerordentliche, sondern eine ordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber (LAG Rheinland-Pfalz, 16.1.09, Mainz AZ 9 Sa 572/08).
Fazit
Denken Sie immer daran, dass die Annahme von Geschenken, Geldern oder ähnlichen Zuwendungen, die Sie von Geschäftspartnern erhalten, eine grobe Pflichtverletzung darstellt. Lassen Sie hier besondere Vorsicht walten. Denn Ihr Arbeitgeber hat in diesem Fall das Recht, Ihnen fristlos, zumindest aber ordentlich zu kündigen.
Gerade im Bereich der Kundenbindung unter Geschäftspartnern wird es oft als ganz selbstverständlich betrachtet, dass Incentives wie Fußballspiele, Konzerte oder Reisen gerne als Mittel zur Kundenpflege eingesetzt werden. Informieren Sie vor der Annahme von größeren Geschenken Ihren Arbeitgeber darüber und holen Sie eine Erlaubnis zur Annahme ein, am besten schriftlich.
Die Annahme geringfügiger Geschenke (Kugelschreiber, Kalender) wird vor Gericht allerdings nicht als Pflichtverletzung gewertet.
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