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News, 17.09.2007
Urteil
Absender von Werbung muss übrig gebliebene Werbemittel einsammeln
Nicht einmal in Wohngebäuden bleibt man mehr von ihr verschont: Werbung, wohin das Auge blickt. Werbemittel wie Flyer, Werbepostkarten oder Kataloge einfach in den Fluren abzulegen, kann für Werbetreibende jedoch teuer werden, wenn der Zusteller übrig gebliebenes Werbematerial nicht „entsorgt“.
Nicht genutztes Werbematerial, das in den Eingangsbereichen von Wohn- und Geschäftshäusern ausgelegt wird, kann ein großes Ärgernis für den Eigentümer und die Mieter darstellen. Diesem Problem hat sich der BGH mit Urteil vom 10.11.2007 (AZ: V ZR 46/06) angenommen und entschieden, dass solche Werbematerialien nach wenigen Tagen wieder vom Zusteller eingesammelt werden müssen. Sie stützten sich dabei jedoch nicht auf das UWG, sondern auf das Eigentumsrecht.

Für größere Werbesendungen, im konkreten Fall waren es kostenlose Branchenverzeichnisse, sei ein pauschales Verbot mittels Aufkleber oder sonstigem Hinweis nicht möglich. Das Ablegen der Werbematerialien würde das Recht der Mieter zur freien Nutzung des Treppenhauses einschränken. Allerdings dürfe das Werbematerial nur so im Treppenhaus oder Eingangsbereich abgelegt werden, dass es weder zu Nachteilen im Haus, noch zu einer Vermüllung durch herumfliegende Werbematerialien, etwa durch Zugluft im Treppenhaus komme. Die Lieferung des Werbematerials sei aber nur dann erlaubt, wenn der Zusteller selbst sich um die Abholung der übrig gebliebenen Exemplare kümmere.

Eine Rechtsschutzversicherung kann die nicht unerheblichen Prozessrisiken, die durch die Notwendigkeit von Gutachten ggf. verschärft werden, abfedern. Denn auch der Prozessgewinner kann auf nicht unerheblichen Kosten sitzen bleiben, wenn der Schuldner nicht liquide ist.

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