In einem Urteil vom 27.02.2009 (Az. 28 O 368/08) hat das OLG Köln in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) AGB, die sich wegen ihres gedanklichen Konzepts oder ihrer sprachlichen Fassung von gebräuchlichen juristischen Standardformulierungen abheben und daher eine persönliche geistige Schöpfung gemäß § 2 Abs. 2 UrhG (Urheberrechtgesetz) darstellen, unter besonderen Schutz gestellt. Dies gelte laut Rechtsanwältin Elisabeth Keller-Stoltenhoff, Spezialistin für IT-Vergabe- und IT-Vertragsrecht bei der Münchener IT-Recht Kanzlei sogar dann, wenn sich die Art der Gedankenführung und einzelner um Verständlichkeit bemühter Formulierungen vom allgemein Üblichen - auch nur geringfügig – abhöben bzw. das Klauselwerk insgesamt hinreichend individuell konzipiert und formuliert sei und damit eine insgesamt hinreichende Individualität erkennen lasse.
Da aber Allgemeine Geschäftsbedingungen gemäß § 305 Abs. 1 BGB alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen sind, hat das Gericht laut Keller-Stoltenhoff eine Grenze gezogen: „Eine Urheberrechtsfähigkeit wird verneint, für knappe und zutreffende juristische Standardformulierungen, die durch Rechtslage und sachliche Regelungsanforderungen geprägt sind. Diese dürfen und sollen nicht monopolisiert werden“, erklärt die Rechtsexpertin. Die Gefahr, bei der Verwendung von Standardformulierungen in AGB urheberrechtlich belangt zu werden, sieht Keller-Stoltenhoff von daher dem Bericht zufolge nicht. „Werden aber AGB individuell konzipiert und formuliert, ist deren Verwendung ohne Zustimmung des Urhebers unzulässig“, so die Expertin.
Quelle: IT-Recht Kanzlei